Regierung will Anlegervertrauen mit neuen Regelungen stärken

Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes will die Regierung zusätzliche Vorgaben in die Kapitalmarktgesetzgebung integrieren, um durch eine effiziente Regulierung und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts den Defiziten entgegen zu wirken, die durch die Finanzkrise offenbart worden sind.

Um Falschberatung entgegen zu wirken, sollen zum einen der Bundesanstelt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden, um Verstöße gegen die Gebote der anlegergerechten Beratung und der Offenlegung von Provisionen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Zum anderen sollen Berater, Verantwortliche für Vertriebsvorgaben und die Compliance-Funktion bei der BaFin registriert und ihre angemessene Qualifikation nachgewiesen werden. Bei Verstößen gegen anlegerschützende Vorschriften soll die BaFin als Sanktion gegen die Institute verhängen können, dass einzelne Personen für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr in der Beratung eingesetzt werden dürfen.

Um zu vermeiden, dass weiterhin in intransparenter Weise große Stimmrechtspositionen aufgebaut werden können, ohne dass weder die BaFin noch der Markt oder Emittenten darüber frühzeitig in Kenntnis gesetzt werden, sollen die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten erweitert werden. Zur Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz sollen in das Wertpapierhandelsgesetz neue Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für bislang nicht erfasste Finanzinstrumente, die lediglich das Recht auf einen Zahlungsausgleich enthalten, sowie Geschäfte mit ähnlicher Wirkung (etwa Wertpapierdarlehen) eingefügt werden.

Bei den offenen Immobilienfonds soll die Abkehr von der täglichen Anteilrücknahme in Verbindung mit Mindesthaltefristen den Kapitalanlagegesellschaften eine bessere Liquiditätssteuerung ermöglichen, damit sie die Aussetzung der Anteilrücknahme künftig besser als heute vermeiden können. Für Kleinanleger soll auch innerhalb dieser Haltefristen weiterhin die Möglichkeit bestehen, monatlich Anteile im Wert bis zu 5.000 Euro zurückzugeben. Fonds, die auch nach dem neuen Regime länger als zweieinhalb Jahre nicht über die erforderliche Rückgabeliquidität verfügen, sollen klareren Regeln für die Abwicklung des Sondervermögens und seine Verteilung an die Anleger unterliegen.

Den kompletten Gesetzesentwurf können Sie einsehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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