Kürzlich hat das Bundeskabinett die Verordnung zum Pflege-Bahr verabschiedet. Damit steht jetzt auch fest, dass maximal zwei Monatsbeiträge Provision zulässig sind. Das wirft verschiedene Fragen auf.
Für den ganz großen Wurf halten wohl die meisten Marktbeobachter und die Medien den „Pflege-Bahr“ nicht. Ab kommendem Jahr kann eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden, für die eine Zulage von 60 Euro jährlich geleistet wird. Erforderlich ist ein Mindesteigenanteil am Beitrag von zehn Euro im Monat.
Förderung der Antiselektion
Die Restriktionen sind hoch: Krankenversicherer unterliegen einem Annahmezwang. Sie dürfen keine Risikoprüfung durchführen und keine Risikozuschläge erheben oder Leistungsausschlüsse verlangen. Damit wird die Antiselektion massiv gefördert, indem diese Versicherungen bevorzugt von Menschen abgeschlossen werden, die mit einem erhöhten Pflegerisiko rechnen. Lediglich eine fünfjährige Wartezeit verhindert, dass der Tarif unmittelbar aus dem Ruder läuft und für Sofortleistungen missbraucht wird.Geldleistungen müssen in allen drei Pflegestufen und bei Demenz erbracht werden, in Pflegestufe III müssen es mindestens 600 Euro monatlich sein. Hilfsbedürftige können den Vertrag vorübergehend ruhen lassen oder kündigen.
Maximal zwei Monatsbeiträge einkalkulieren
Mit der „Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung“ ist nun auch klar, was mit der im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz geforderten Begrenzung der „Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten“ gemeint ist (§ 127 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 SGB 11). Danach dürfen als „unmittelbare Abschlusskosten“ und damit namentlich Provisionen oder Courtagen maximal zwei Monatsbeiträge einkalkuliert werden. Schließt der Kunde nur den Mindesteigenanteil ab, sind das 20 Euro Abschlussprovision für den Vermittler. Für mittelbare Abschlusskosten, Schadenregulierungs- und sonstige Verwaltungskosten dürfen maximal zehn Prozent der Bruttoprämie angesetzt werden.
Bemerkenswert sind daran mehrere Dinge. Die Bundesregierung verfällt offensichtlich erneut dem Fehler, den eine Vorgängerregierung bereits mit der Riester-Rente begangen und 2005 korrigiert hat: Wer die Vergütung für einen solchen Vorsorgevertrag derart stark deckelt, darf sich nicht wundern, dass diese Verträge nicht aktiv verkauft werden.
Bei einem für Honorarberater typischen Stundensatz von 150 Euro sind für einen Pflege-Bahr-Vertrag mit Mindesteigenbetrag exakt acht Minuten Beratungszeit bezahlt. In dieser Zeit dürfte es schon schwer werden, den Antragsprozess zu vollziehen, geschweige denn Kunden aktiv auf die Versorgungslücke im Pflegefall anzusprechen, sie hierüber aufzuklären, Fragen zum Bedarf zu besprechen, Vergleichsangebote einzuholen, diese zu prüfen, eine Auswahl zu treffen, diese den Kunden zu begründen, eine Entscheidung herbeizuführen, eine Beratungsdokumentation anzufertigen, die vom Versicherer erstellte Police auf Übereinstimmung mit dem Antrag zu überprüfen und so weiter.
Gegen Pflege-Bahr beraten oder quersubventionieren
Ein solcher Vertrag ist selbst mit höherem Eigenbeitrag nicht kostendeckend anzubieten. Funktionieren könnte das allenfalls, wenn der Vermittler vom Pflege-Bahr abrät und versucht, eine normale Pflegezusatzversicherung mit marktüblicher Provisionshöhe zu vermitteln. Dass das nicht erwünscht ist, liegt auf der Hand.
Oder es könnte funktionieren, wenn der Vermittler beim Kunden massiv quersubventionieren darf, indem er dem Kunden andere Versicherungen mit einer deutlich über dem Bedarf liegenden Provisionsvergütung verkauft. Gerade das aber will die Amtskollegin des Bundesgesundheitsministers Bahr, Frau Aigner vom Verbraucherschutzministerium, mit ihren Vorschlägen zur Honorarberatung bekämpfen. Quersubventionierungen soll es nicht mehr geben, jeder soll das für die erbrachte Beratungsleistung angemessene Honorar bezahlen können.
Kein Deckel für das Honorar
Und wenn man schon bei der Honorarberatung anlangt: Warum wird eigentlich nicht analog der in den Vertrag einkalkulierten Provision auch das nicht in den Tarif einkalkulierte, sondern direkt vom Kunden geforderte Honorar auf zwei Monatsbeiträge begrenzt? Könnte es sein, dass dann Honorarberater und Verbraucherzentralen dankend ablehnen zum Pflege-Bahr zu beraten?
Für den ganz großen Wurf halten wohl die meisten Marktbeobachter und die Medien den „Pflege-Bahr“ nicht. Ab kommendem Jahr kann eine staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden, für die eine Zulage von 60 Euro jährlich geleistet wird. Erforderlich ist ein Mindesteigenanteil am Beitrag von zehn Euro im Monat.
Förderung der Antiselektion
Die Restriktionen sind hoch: Krankenversicherer unterliegen einem Annahmezwang. Sie dürfen keine Risikoprüfung durchführen und keine Risikozuschläge erheben oder Leistungsausschlüsse verlangen. Damit wird die Antiselektion massiv gefördert, indem diese Versicherungen bevorzugt von Menschen abgeschlossen werden, die mit einem erhöhten Pflegerisiko rechnen. Lediglich eine fünfjährige Wartezeit verhindert, dass der Tarif unmittelbar aus dem Ruder läuft und für Sofortleistungen missbraucht wird.Geldleistungen müssen in allen drei Pflegestufen und bei Demenz erbracht werden, in Pflegestufe III müssen es mindestens 600 Euro monatlich sein. Hilfsbedürftige können den Vertrag vorübergehend ruhen lassen oder kündigen.
Maximal zwei Monatsbeiträge einkalkulieren
Mit der „Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung“ ist nun auch klar, was mit der im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz geforderten Begrenzung der „Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten“ gemeint ist (§ 127 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 SGB 11). Danach dürfen als „unmittelbare Abschlusskosten“ und damit namentlich Provisionen oder Courtagen maximal zwei Monatsbeiträge einkalkuliert werden. Schließt der Kunde nur den Mindesteigenanteil ab, sind das 20 Euro Abschlussprovision für den Vermittler. Für mittelbare Abschlusskosten, Schadenregulierungs- und sonstige Verwaltungskosten dürfen maximal zehn Prozent der Bruttoprämie angesetzt werden.
Bemerkenswert sind daran mehrere Dinge. Die Bundesregierung verfällt offensichtlich erneut dem Fehler, den eine Vorgängerregierung bereits mit der Riester-Rente begangen und 2005 korrigiert hat: Wer die Vergütung für einen solchen Vorsorgevertrag derart stark deckelt, darf sich nicht wundern, dass diese Verträge nicht aktiv verkauft werden.
Bei einem für Honorarberater typischen Stundensatz von 150 Euro sind für einen Pflege-Bahr-Vertrag mit Mindesteigenbetrag exakt acht Minuten Beratungszeit bezahlt. In dieser Zeit dürfte es schon schwer werden, den Antragsprozess zu vollziehen, geschweige denn Kunden aktiv auf die Versorgungslücke im Pflegefall anzusprechen, sie hierüber aufzuklären, Fragen zum Bedarf zu besprechen, Vergleichsangebote einzuholen, diese zu prüfen, eine Auswahl zu treffen, diese den Kunden zu begründen, eine Entscheidung herbeizuführen, eine Beratungsdokumentation anzufertigen, die vom Versicherer erstellte Police auf Übereinstimmung mit dem Antrag zu überprüfen und so weiter.
Gegen Pflege-Bahr beraten oder quersubventionieren
Ein solcher Vertrag ist selbst mit höherem Eigenbeitrag nicht kostendeckend anzubieten. Funktionieren könnte das allenfalls, wenn der Vermittler vom Pflege-Bahr abrät und versucht, eine normale Pflegezusatzversicherung mit marktüblicher Provisionshöhe zu vermitteln. Dass das nicht erwünscht ist, liegt auf der Hand.
Oder es könnte funktionieren, wenn der Vermittler beim Kunden massiv quersubventionieren darf, indem er dem Kunden andere Versicherungen mit einer deutlich über dem Bedarf liegenden Provisionsvergütung verkauft. Gerade das aber will die Amtskollegin des Bundesgesundheitsministers Bahr, Frau Aigner vom Verbraucherschutzministerium, mit ihren Vorschlägen zur Honorarberatung bekämpfen. Quersubventionierungen soll es nicht mehr geben, jeder soll das für die erbrachte Beratungsleistung angemessene Honorar bezahlen können.
Kein Deckel für das Honorar
Und wenn man schon bei der Honorarberatung anlangt: Warum wird eigentlich nicht analog der in den Vertrag einkalkulierten Provision auch das nicht in den Tarif einkalkulierte, sondern direkt vom Kunden geforderte Honorar auf zwei Monatsbeiträge begrenzt? Könnte es sein, dass dann Honorarberater und Verbraucherzentralen dankend ablehnen zum Pflege-Bahr zu beraten?
Autor(en): Matthias Beenken