Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im November vergangenen Jahres entschieden (Az. IX ZB 89/05), dass private Renten aus einer Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung von Freiberuflern oder Selbstständigen keinen Pfändungsschutz genießen. Ähnlich liegt der Fall bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der BGH gestattet es dem Insolvenzverwalter diese sogar trotz wirksamer Verpfändung und Unverfallbarkeit einzuziehen (Az. IX ZR 138/04). Eine frühzeitige Vorsorge für das Vermögen ist daher für alle Betroffenen nötig.
Grundsätzlich sind also nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom Pfändungsschutz umfasst, die der Dienstherr (Beamte) oder ein Arbeitgeber schuldet. Dann greift bei Ledigen der Pfändungsfreibetrag von rund 900 Euro und bei Verheirateten von knapp 1.400 Euro. Bei der bAV von Freiberuflern und Selbstständigen besteht jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter "für einen Pfändungsschutz von Renten von vorneherein kein Raum".
Selbstständige in der Zwickmühle
Damit stellte der BGH klar, dass nur Angestellte und Beamte, die für sich oder ihre Angehörigen eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge begründet haben, vom Vollstreckungsschutz profitieren. Dabei sind ausschließlich solche privaten Renten gemeint, die "aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden". Fortlaufende Renten von Freiberuflern und Selbstständigen sind also nicht geschützt.
Beruflich selbstständigen Menschen steht es nur im engen Rahmen der Zivilprozessordnung frei, ein kleines pfändungsfreies Vermögen aus einer Versicherung aufzubauen. Da diese Rente in der Regel jedoch relativ gering ausfallen wird, müssen sich diese Personen später mitunter auf die ergänzende Sozialhilfe verlassen.
BGH: Ungleichbehandlung verfassungsgemäß
Für den BGH ist diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß (Az: IXa ZB 271/03): So erschienen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zudem verweist der BGH auch auf eine "höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit" der Selbständigen und Freiberufler.
Vermögensschutz durch verschiedene "Vermögenssphären"
Daher sollten sich Betroffene gut informieren und beraten lassen, um nicht später "kalt" erwischt zu werden. Eine Möglichkeit ist die so genannte Asset Protection, also der Vermögensschutz. Dieser beinhaltet die Abtrennung und Bildung verschiedener Vermögenssphären. Beruflich sollten diese Personen ein professionelles Risikomanagement betreiben. Möglichst verbunden mit einem eigenen Haftungsvermögen, das vom Privatvermögen getrennt ist.
Aber auch das Privatvermögen lässt sich in Teilbereichen vor dem Gläubigerzugriff schützen. Dabei gibt es durchaus komplizierte Ansätze, die auch Lösungen im Ausland oder Stiftungen, Trusts und eigene Fonds einbeziehen. Darum sollten die Betroffenen das eigene Vermögen und die Versorgung rechtzeitig gestalten. In letzter Minute bei drohender Insolvenz das Vermögen in einen sicheren Hafen schaffen zu wollen, bleibt in der Regel erfolglos.
Grundsätzlich sind also nur Versorgungsbezüge und Ruhegelder vom Pfändungsschutz umfasst, die der Dienstherr (Beamte) oder ein Arbeitgeber schuldet. Dann greift bei Ledigen der Pfändungsfreibetrag von rund 900 Euro und bei Verheirateten von knapp 1.400 Euro. Bei der bAV von Freiberuflern und Selbstständigen besteht jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter "für einen Pfändungsschutz von Renten von vorneherein kein Raum".
Selbstständige in der Zwickmühle
Damit stellte der BGH klar, dass nur Angestellte und Beamte, die für sich oder ihre Angehörigen eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge begründet haben, vom Vollstreckungsschutz profitieren. Dabei sind ausschließlich solche privaten Renten gemeint, die "aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden". Fortlaufende Renten von Freiberuflern und Selbstständigen sind also nicht geschützt.
Beruflich selbstständigen Menschen steht es nur im engen Rahmen der Zivilprozessordnung frei, ein kleines pfändungsfreies Vermögen aus einer Versicherung aufzubauen. Da diese Rente in der Regel jedoch relativ gering ausfallen wird, müssen sich diese Personen später mitunter auf die ergänzende Sozialhilfe verlassen.
BGH: Ungleichbehandlung verfassungsgemäß
Für den BGH ist diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß (Az: IXa ZB 271/03): So erschienen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahelegen. Zudem verweist der BGH auch auf eine "höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit" der Selbständigen und Freiberufler.
Vermögensschutz durch verschiedene "Vermögenssphären"
Daher sollten sich Betroffene gut informieren und beraten lassen, um nicht später "kalt" erwischt zu werden. Eine Möglichkeit ist die so genannte Asset Protection, also der Vermögensschutz. Dieser beinhaltet die Abtrennung und Bildung verschiedener Vermögenssphären. Beruflich sollten diese Personen ein professionelles Risikomanagement betreiben. Möglichst verbunden mit einem eigenen Haftungsvermögen, das vom Privatvermögen getrennt ist.
Aber auch das Privatvermögen lässt sich in Teilbereichen vor dem Gläubigerzugriff schützen. Dabei gibt es durchaus komplizierte Ansätze, die auch Lösungen im Ausland oder Stiftungen, Trusts und eigene Fonds einbeziehen. Darum sollten die Betroffenen das eigene Vermögen und die Versorgung rechtzeitig gestalten. In letzter Minute bei drohender Insolvenz das Vermögen in einen sicheren Hafen schaffen zu wollen, bleibt in der Regel erfolglos.
Autor(en): Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm