Bundespräsident Joachim Gauck hat das umstrittene Tarifeinheitsgesetz (TEG) unterschrieben. Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat es nun Gesetzeskraft. Zehn Gewerkschaften haben Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht angekündigt – darunter auch die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG).
Die NAG will im Interesse der Arbeitnehmer in der Versicherungswirtschaft diese Entscheidung „auf keinen Fall“ hinnehmen. Waltraud Baier, Vorsitzende der Gewerkschaft aus Gießen, kündigte an, ebenfalls den Gang nach Karlsruhe zu gehen und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
Keine Reaktion auf Gaucks Entscheidung für das TEG
„Wir bedauern es, dass die DGB‐Gewerkschaften wider besseres Wissen hier die Hände in den Schoß legen – zum Nachteil der Beschäftigten“, so Baier. Denn in den meisten Bereichen hätten die DGB‐Gewerkschaften an gewerkschaftlichen Alternativen für die Beschäftigten tatsächlich kein Interesse. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hätte genauso wie andere DGB‐Gewerkschaften keine Reaktion auf Gaucks Entscheidung für das TEG erkennen lassen.
Die Vorgeschichte: Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 hatte die NAG Bundespräsident Gauck wegen der schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Tarifeinheitsgesetz aufgefordert, das Gesetz nicht zu unterschreiben. Die NAG ist der Ansicht, dass das von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) eingebrachten Gesetz eine Reihe von handwerklichen Mängeln aufweist. Außerdem sieht die Gewerkschaft mit diesem neuen Gesetz zusätzliche Einschränkungen der Koalitionsfreiheit und des Streikrechts einhergehen.
In der Weiterentwicklung unzulässig eingeschränkt
Zumal würde das TEG Neugründungen von Gewerkschaften erheblich einschränken, denn neu gegründete Gewerkschaften seien naturgemäß am Beginn ihrer Entwicklung noch klein. Auch die NAG werde als
junge Gewerkschaft in ihrer Weiterentwicklung unzulässig eingeschränkt. Eine Konsequenze: In Betrieben, in denen sie nicht die Mehrheitsgewerkschaft sei, könne sie nach dem TEG keinen Arbeitskampf mehr betreiben.
Nicht mit dem verfassungsmäßig festgelegten Wettbewerb vereinbar
Darüber hinaus unterscheide das Gesetz so genannte Minderheits‐ und Mehrheitsgewerkschaften. Baier: „So werden die Belegschaften juristisch gespalten. Das lehnen wir strikt ab.“ Gewerkschaften würden so auf die bloße Nachzeichnung von Tarifverträgen anderer Organisationen beschränkt. Das sei nicht mit dem verfassungsmäßig festgelegten gewerkschaftlichen Wettbewerb vereinbar, weil die Minderheitsgewerkschaft nicht annähernd auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber agieren könne, beklagt Baier.
Nach Auffassung der NAG stellt das Tarifeinheitsgesetz eine historische Zäsur dar. Denn: Erstmals werde durch den Gesetzgeber selbst in die garantierten Grundrechte von Gewerkschaften eingegriffen.
Hintergrundinformationen
Die NAG ist nach eigenen Angaben die erste deutsche Spezialgewerkschaft für die Interessen der Beschäftigten im privaten Versicherungsgewerbe. Ihr Ziel sei es, die Beschäftigten in der deutschen Versicherungsbranche zusammenzuschließen, um für die Arbeits‐ und Einkommensbedingungen der Beschäftigten des Innen‐ und des Außendienstes einzutreten.
Textquelle: NAG; Bildquelle: © fotomek/Fotolia
Die NAG will im Interesse der Arbeitnehmer in der Versicherungswirtschaft diese Entscheidung „auf keinen Fall“ hinnehmen. Waltraud Baier, Vorsitzende der Gewerkschaft aus Gießen, kündigte an, ebenfalls den Gang nach Karlsruhe zu gehen und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
Keine Reaktion auf Gaucks Entscheidung für das TEG
„Wir bedauern es, dass die DGB‐Gewerkschaften wider besseres Wissen hier die Hände in den Schoß legen – zum Nachteil der Beschäftigten“, so Baier. Denn in den meisten Bereichen hätten die DGB‐Gewerkschaften an gewerkschaftlichen Alternativen für die Beschäftigten tatsächlich kein Interesse. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hätte genauso wie andere DGB‐Gewerkschaften keine Reaktion auf Gaucks Entscheidung für das TEG erkennen lassen.
Die Vorgeschichte: Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 hatte die NAG Bundespräsident Gauck wegen der schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Tarifeinheitsgesetz aufgefordert, das Gesetz nicht zu unterschreiben. Die NAG ist der Ansicht, dass das von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) eingebrachten Gesetz eine Reihe von handwerklichen Mängeln aufweist. Außerdem sieht die Gewerkschaft mit diesem neuen Gesetz zusätzliche Einschränkungen der Koalitionsfreiheit und des Streikrechts einhergehen.
In der Weiterentwicklung unzulässig eingeschränkt
Zumal würde das TEG Neugründungen von Gewerkschaften erheblich einschränken, denn neu gegründete Gewerkschaften seien naturgemäß am Beginn ihrer Entwicklung noch klein. Auch die NAG werde als
junge Gewerkschaft in ihrer Weiterentwicklung unzulässig eingeschränkt. Eine Konsequenze: In Betrieben, in denen sie nicht die Mehrheitsgewerkschaft sei, könne sie nach dem TEG keinen Arbeitskampf mehr betreiben.
Nicht mit dem verfassungsmäßig festgelegten Wettbewerb vereinbar
Darüber hinaus unterscheide das Gesetz so genannte Minderheits‐ und Mehrheitsgewerkschaften. Baier: „So werden die Belegschaften juristisch gespalten. Das lehnen wir strikt ab.“ Gewerkschaften würden so auf die bloße Nachzeichnung von Tarifverträgen anderer Organisationen beschränkt. Das sei nicht mit dem verfassungsmäßig festgelegten gewerkschaftlichen Wettbewerb vereinbar, weil die Minderheitsgewerkschaft nicht annähernd auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber agieren könne, beklagt Baier.
Nach Auffassung der NAG stellt das Tarifeinheitsgesetz eine historische Zäsur dar. Denn: Erstmals werde durch den Gesetzgeber selbst in die garantierten Grundrechte von Gewerkschaften eingegriffen.
Hintergrundinformationen
Die NAG ist nach eigenen Angaben die erste deutsche Spezialgewerkschaft für die Interessen der Beschäftigten im privaten Versicherungsgewerbe. Ihr Ziel sei es, die Beschäftigten in der deutschen Versicherungsbranche zusammenzuschließen, um für die Arbeits‐ und Einkommensbedingungen der Beschäftigten des Innen‐ und des Außendienstes einzutreten.
Textquelle: NAG; Bildquelle: © fotomek/Fotolia
Autor(en): versicherungsmagazin.de