Der Deutsche Bundestag hat einen erleichterten Zugang zur Kurzarbeit beschlossen, um die Folgen der Coronavirus-Krise für die deutsche Wirtschaft abzumildern und Arbeitsplätze zu sichern. Dadurch dürften vermehrt Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.
Die Maßnahme kann den gesamten Betrieb betreffen oder nur einen Teil der Mitarbeiter. Diese arbeiten fortan weniger Stunden als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt und erhalten dafür ein reduziertes Gehalt vom Arbeitgeber, den so genannten Kurzlohn. Um die Lücke zum regulären Gehalt zu schließen, erhalten sie außerdem auf Antrag von der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld, das 60 bis maximal 67 Prozent der Differenz zum ursprünglichen Nettolohn ausmacht („Nettoentgeltdifferenz“).
Bei Kurzarbeit kann das Einkommen privatversicherter Arbeitnehmer unter die Versicherungspflichtgrenze (2020: 62.550 Euro) fallen. Dadurch stellt sich die Frage, ob sie in ihrer privaten Krankenversicherung bleiben können und wie sich die Kurzarbeit auf die Höhe ihres Arbeitgeberzuschusses auswirkt.
Verbleib in der PKV trotz Kurzarbeit möglich
Die gute Nachricht: Kurzfristige Einkommensausfälle lösen grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung aus, wenn es sich nur um eine zeitlich begrenzte Einbuße handelt. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Kurzlohns und des Kurzarbeitergeldes. Zu finden ist diese Empfehlung in den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ des GKV-Spitzenverbands.
Demnach ist die Ausnahme gerechtfertigt, „da das aus Anlass der Kurzarbeit ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgelt-Ersatzleistung ersetzt wird und der eigentliche Entgelt-Anspruch dem Grunde nach unberührt bleibt“. Außerdem könne nicht von einem regelmäßig gesunkenen Einkommen ausgegangen werden, da es sich nur um eine „zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den Verhältnissen vor der Entgelt-Minderung“ handele. Bedingung ist aber, dass die Entgelt-Minderung nicht länger als drei Monate andauert.
Diese Regelung gilt nicht für Bezieher von Transferkurzarbeitergeld bei betrieblichen Restrukturierungen. Sie bleiben nur versicherungsfrei, wenn ihr Arbeitsentgelt nicht unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt.
Arbeitgeberzuschuss bei Kurzarbeitergeld
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhalten privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung:
Der Arbeitgeber zahlt zum einen einen Zuschuss auf Basis des tatsächlich noch gezahlten Lohns, also des Kurzlohns (§ 257 SGB V). Dieser Zuschuss berechnet sich wie üblich und ist begrenzt auf die Hälfte des Betrags, der für die private Krankenversicherung zu zahlen ist. Zum anderen gibt es nach § 257 Absatz 2 Satz 4 zusätzlich einen Zuschuss für das Kurzarbeitergeld, in Analogie zur Regelung bei gesetzlich versicherten Beschäftigten.
Gesamtzuschuss für Kurzlohn ist begrenzt
Bezugspunkt für diesen zweiten Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ist das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt. Es beträgt 80 Prozent des Unterschieds zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei normaler Vollbeschäftigung erhalten hätte, und dem Kurzlohn während der Kurzarbeit. Begrenzt ist der Gesamtzuschuss für Kurzlohn und fiktives Arbeitsentgelt auf den tatsächlich gezahlten PKV-Beitrag. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Zuschüsse zur privaten Pflegepflichtversicherung.
Beispiel: Ein privatversicherter Arbeitnehmer verdient monatlich 6.000 Euro. Nach Einführung von Kurzarbeit reduziert sich sein Gehalt auf 4.000 Euro monatlich (Kurzlohn). Für den Kurzlohn erhält der Arbeitnehmer nach der gängigen Berechnung einen Zuschuss von maximal 314 Euro (7,85 Prozent von 4.000 Euro, analog zum Arbeitgeberanteil in der GKV).
Der Unterschied zwischen normalem Vollzeitgehalt und Kurzlohn beträgt 2.000 Euro. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent davon, also 1.600 Euro. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wären wegen der Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro jedoch nur noch 687,50 Euro davon bemessungsfähig, denn auf 4.000 Euro wurde ja bereits der „reguläre“ Zuschuss gewährt.
Unter Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der GKV erhält der privat versicherte Arbeitnehmer für das fiktive Arbeitsentgelt somit einen weiteren Zuschuss von 107,94 Euro (15,7 Prozent von 687,50 Euro). Sein maximaler Arbeitgeberzuschuss beträgt damit 421,94 Euro (314 Euro + 107,94 Euro), höchstens jedoch so viel wie sein tatsächlicher Zahlbeitrag.
Quelle: der privatpatient.de
Autor(en): Versicherungsmagazin