Gleiches Recht für alle fordert der Verband der Deutschen Versicherungsmakler (VDVM) und wundert sich, dass im Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie (IDD) in deutsches Recht keine Stornohaftung für Honorarberater vorgesehen ist.
Noch weiter geht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und schreibt in seinem Statement zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums: „Zur Gleichbehandlung mit Versicherungsvermittlern sollte eine Regelung zur Stornohaftung vergleichbar derjenigen in § 49 VAG eingeführt werden. Der Kunde sollte einen Anteil seines gezahlten Honorars vom Versicherungsberater zurückerhalten, wenn er den empfohlenen Versicherungsvertrag bereits nach kurzer Laufzeit wieder kündigt.“
Für helle Aufregung gesorgt
Beim Verband der Versicherungsberater (BVVB) hat diese Forderung für helle Aufregung gesorgt. So stellt der Präsident Frank Golfels fest, dass es sich beim Honorar eines Versicherungsberaters um eine reine Tätigkeitsvergütung handelt. Dieser sei eine Stornohaftung „wesensfremd“.
Auch der Versicherungssachverständige Peter Schramm verweist darauf, dass eine Stornohaftung dem Berufsbild des neuen Honorar-Versicherungsberaters widerspreche, weil dieser, wie der bisherige Versicherungsberater, für den Aufwand seiner Beratung und nicht für den Erfolg seiner Vermittlung honoriert werde. Der Honorar-Versicherungsberater erhalte grundsätzlich eine Vergütung, auch wenn er gar nicht vermitteln würde, sondern dem Kunden beispielsweise vom Abschluss einer privaten Krankenversicherung abraten würde.
Unter bestimmten Voraussetzungen sogar Brutto-Tarife vermitteln
Die Kritiker übersehen aber, dass Versicherungsberater bisher eben nur beraten und nicht vermitteln durften. Das Vermittlungsrecht soll den Honorar-Versicherungsberatern nun aber gestattet sein. Sie dürfen sogar Bruttotarife vermitteln, wenn sie den Großteil der Provision über den Versicherer an den Kunden auskehren. Soweit also künftige Honorar-Versicherungsberaters tatsächlich Leben- oder Krankenversicherungen vermitteln, ist die Forderung, dass sie bei vorzeitiger Aufkündigung des Vertrages durch den Kunden, einen Teil des Honorars zurückzahlen, durchaus nachvollziehbar.
GDV und VDVM kritisieren striktes Verbot
Hinter der Forderung des GDV dürfte aber auch politisches Kalkül stecken. Sie ist möglicherweise als Verhandlungsmasse erhoben worden. Denn das größte Problem des Referentenentwurfs aus Sicht der Vertriebslobby ist das totale Honorarverbot für Vertreter und Vermittler. Sowohl der GDV als auch der VDVM kritisierten dieses strikte Verbot, das nach der Erläuterung des Wirtschaftsministeriums den Verbraucher schützen soll. Es dokumentiere die klare Trennung zwischen Vertretern, Maklern und Beratern. Demgegenüber plädiert der GDV dafür, dass auch für Kunden von Maklern oder Mehrfachvertretern provisionsfreie Tarife geeignet sein könnten. Nach dem derzeitigen Wortlaut des Referentenentwurfs würde ein Vermittler, wenn er seinem Kunden zu einem Nettovertrag rät, nicht mehr vergütet.
Deshalb fordert der GDV hier eine Ausnahme vom Honorarannahmeverbot. Die notwendige Transparenz für den Verbraucher ergebe sich aus den Informationspflichten der Vermittler über die Natur und Quelle ihrer Vergütung. Noch weiter geht der VDVM, der nach dem österreichischen Vorbild auch eine Mischfinanzierung als notwendig erachtet. So könnte Versicherer in der Zukunft immer mehr Geschäft nur noch über das Internet laufen lassen und für solche Vermittlungen eine sehr geringe Courtage anbieten, die die Kosten nicht mehr deckt. Daher sei eine Mischfinanzierung unerlässlich.
Erhebliches Risiko für Berufsgruppe
Im Kampf die Gleichberechtigung zwischen Maklern, Vertretern und Beratern dürfte das Damokles-Schwert einer Stornohaftung daher ein wichtiges Verhandlungsargument sein. Denn auch bei sehr guter Beratung kündigen Kunden – etwa aus plötzlicher wirtschaftlicher Not – ihre Verträge. Die Honorarberatung mit Stornohaftung würde daher zu einem erheblichen Risiko für diese Berufsträger werden.
Bildquelle: ©Coloures-pic / fotolia
Noch weiter geht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und schreibt in seinem Statement zum Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums: „Zur Gleichbehandlung mit Versicherungsvermittlern sollte eine Regelung zur Stornohaftung vergleichbar derjenigen in § 49 VAG eingeführt werden. Der Kunde sollte einen Anteil seines gezahlten Honorars vom Versicherungsberater zurückerhalten, wenn er den empfohlenen Versicherungsvertrag bereits nach kurzer Laufzeit wieder kündigt.“
Für helle Aufregung gesorgt
Beim Verband der Versicherungsberater (BVVB) hat diese Forderung für helle Aufregung gesorgt. So stellt der Präsident Frank Golfels fest, dass es sich beim Honorar eines Versicherungsberaters um eine reine Tätigkeitsvergütung handelt. Dieser sei eine Stornohaftung „wesensfremd“.
Auch der Versicherungssachverständige Peter Schramm verweist darauf, dass eine Stornohaftung dem Berufsbild des neuen Honorar-Versicherungsberaters widerspreche, weil dieser, wie der bisherige Versicherungsberater, für den Aufwand seiner Beratung und nicht für den Erfolg seiner Vermittlung honoriert werde. Der Honorar-Versicherungsberater erhalte grundsätzlich eine Vergütung, auch wenn er gar nicht vermitteln würde, sondern dem Kunden beispielsweise vom Abschluss einer privaten Krankenversicherung abraten würde.
Unter bestimmten Voraussetzungen sogar Brutto-Tarife vermitteln
Die Kritiker übersehen aber, dass Versicherungsberater bisher eben nur beraten und nicht vermitteln durften. Das Vermittlungsrecht soll den Honorar-Versicherungsberatern nun aber gestattet sein. Sie dürfen sogar Bruttotarife vermitteln, wenn sie den Großteil der Provision über den Versicherer an den Kunden auskehren. Soweit also künftige Honorar-Versicherungsberaters tatsächlich Leben- oder Krankenversicherungen vermitteln, ist die Forderung, dass sie bei vorzeitiger Aufkündigung des Vertrages durch den Kunden, einen Teil des Honorars zurückzahlen, durchaus nachvollziehbar.
GDV und VDVM kritisieren striktes Verbot
Hinter der Forderung des GDV dürfte aber auch politisches Kalkül stecken. Sie ist möglicherweise als Verhandlungsmasse erhoben worden. Denn das größte Problem des Referentenentwurfs aus Sicht der Vertriebslobby ist das totale Honorarverbot für Vertreter und Vermittler. Sowohl der GDV als auch der VDVM kritisierten dieses strikte Verbot, das nach der Erläuterung des Wirtschaftsministeriums den Verbraucher schützen soll. Es dokumentiere die klare Trennung zwischen Vertretern, Maklern und Beratern. Demgegenüber plädiert der GDV dafür, dass auch für Kunden von Maklern oder Mehrfachvertretern provisionsfreie Tarife geeignet sein könnten. Nach dem derzeitigen Wortlaut des Referentenentwurfs würde ein Vermittler, wenn er seinem Kunden zu einem Nettovertrag rät, nicht mehr vergütet.
Deshalb fordert der GDV hier eine Ausnahme vom Honorarannahmeverbot. Die notwendige Transparenz für den Verbraucher ergebe sich aus den Informationspflichten der Vermittler über die Natur und Quelle ihrer Vergütung. Noch weiter geht der VDVM, der nach dem österreichischen Vorbild auch eine Mischfinanzierung als notwendig erachtet. So könnte Versicherer in der Zukunft immer mehr Geschäft nur noch über das Internet laufen lassen und für solche Vermittlungen eine sehr geringe Courtage anbieten, die die Kosten nicht mehr deckt. Daher sei eine Mischfinanzierung unerlässlich.
Erhebliches Risiko für Berufsgruppe
Im Kampf die Gleichberechtigung zwischen Maklern, Vertretern und Beratern dürfte das Damokles-Schwert einer Stornohaftung daher ein wichtiges Verhandlungsargument sein. Denn auch bei sehr guter Beratung kündigen Kunden – etwa aus plötzlicher wirtschaftlicher Not – ihre Verträge. Die Honorarberatung mit Stornohaftung würde daher zu einem erheblichen Risiko für diese Berufsträger werden.
Bildquelle: ©Coloures-pic / fotolia
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek