Der Bundesgerichtshof setzt der unterschiedlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Kündbarkeit hochverzinslicher Bausparverträge ein Ende. Und das ist auch richtig so, meint der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Frank van Alen (im Bild).
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Kündbarkeit hochverzinslicher Bausparverträge . Mit zwei Urteilen vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 186/16 und XI ZR 272/16) schließt sich der BGH den Befürwortern der Kündigungsmöglichkeit an (u.a. OLG Koblenz, Az. 8 U 11/16). Damit ist jetzt höchstrichterlich entschieden, dass Bausparkassen berechtigt sind, Bausparverträge zehn Jahre nach deren Zuteilungsreife zu kündigen, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen hat. Auch der Ausgang laufender Prozessverfahren, in denen Kunden der Bausparkassen bei vergleichbarer Konstellation gegen die ausgesprochene Kündigung ihres Bausparvertrages gekündigt hatten, ist damit vorgezeichnet.
Endlich Rechtssicherheit für Bausaprkassen und Kunden
Für Bausparkassen und deren Kunden schaffen die Entscheidungen des BGH endlich Rechtssicherheit. Denn das beschriebene Kündigungsrecht der Bausparkassen gilt unabhängig davon, ob die Bausparsumme erreicht oder sogar überschritten ist. Dies hat für die Bausparkassen weitreichende Folgen, weil die betroffenen Altverträge regelmäßig mit Sparzinsen abgeschlossen worden waren, die heute nicht mehr marktgerecht sind. Bausparer können sich nun ihre angesparten Guthaben auszahlen lassen oder in einen anderen Tarif der Bausparkasse wechseln. In beiden Fällen wird es für die betroffenen Bausparer schwer bis unmöglich, vergleichbare Konditionen zu erreichen beziehungsweise ihr Bausparguthaben auch nur annähernd ähnlich zinsbringend anzulegen.
Bausparverträge waren in den 80er und 90er Jahren eine - aus damaliger Sicht - mäßig verzinste und sichere Finanzierungmöglichkeit für Immobilien von Privatpersonen. In den vom BGH entschiedenen Fällen waren 2,5 beziehungsweise drei Prozent Guthabenzinsen vertraglich vereinbart worden. Dass sich solche Alt-Verträge mit vor zehn bis 20 Jahren marktüblichen Zinsen einmal in vergleichsweise hochverzinsliche und sichere Anlageprodukte wandeln würden, war bei Abschluss der Verträge nicht absehbar und spiegelt letztlich die deutlich veränderten Verhältnisse am Finanzsektor wieder.
Zweckentfremdung der Verträge wird beendet
Dass der BGH den Bausparkassen nun ein Kündigungsrecht zubilligt, ist zu begrüßen, weil die einseitige Zweckentfremdung und faktische Umwidmung des Bausparvertrages durch den Bausparer in einen reinen Sparvertrag zur Kapitalanlage eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhaltes darstellt.
Der XI Zivilsenat des BGH ordnet die Bausparkasse in der Ansparphase als Darlehensnehmer des Bausparers ein. Dann ist es nur folgerichtig, der Bausparkasse das im Darlehensrecht gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht einzuräumen, wenn der Bausparer auch jenseits der Zuteilungsreife seines Bausparvertrages zehn Jahre in der Ansparphase verharrt, um sich die günstige Verzinsung seines Ansparguthabens zu sichern.
Die Bausparkasse wird vom Bausparer unter diesen Vorzeichen nämlich weiterhin in die Rolle des Darlehensnehmers gedrängt. Dies aber entspricht erkennbar nicht dem Sinn und Zweck eines Bausparvertrages, dem Bausparer bei Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen zur Verfügung zu stellen. Damit würde die Bausparkasse nämlich von der Rolle des Darlehensnehmers in die des Darlehensgebers wechseln.
Mit den beiden BGH-Entscheidungen im Rücken können und werden Bausparkassen schwerlich zögern, ihre Zinsbelastungen aus Altverträge zügig weiter zu reduzieren
Frank van Alen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Hamburg.
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Kündbarkeit hochverzinslicher Bausparverträge . Mit zwei Urteilen vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 186/16 und XI ZR 272/16) schließt sich der BGH den Befürwortern der Kündigungsmöglichkeit an (u.a. OLG Koblenz, Az. 8 U 11/16). Damit ist jetzt höchstrichterlich entschieden, dass Bausparkassen berechtigt sind, Bausparverträge zehn Jahre nach deren Zuteilungsreife zu kündigen, wenn der Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen hat. Auch der Ausgang laufender Prozessverfahren, in denen Kunden der Bausparkassen bei vergleichbarer Konstellation gegen die ausgesprochene Kündigung ihres Bausparvertrages gekündigt hatten, ist damit vorgezeichnet.
Endlich Rechtssicherheit für Bausaprkassen und Kunden
Für Bausparkassen und deren Kunden schaffen die Entscheidungen des BGH endlich Rechtssicherheit. Denn das beschriebene Kündigungsrecht der Bausparkassen gilt unabhängig davon, ob die Bausparsumme erreicht oder sogar überschritten ist. Dies hat für die Bausparkassen weitreichende Folgen, weil die betroffenen Altverträge regelmäßig mit Sparzinsen abgeschlossen worden waren, die heute nicht mehr marktgerecht sind. Bausparer können sich nun ihre angesparten Guthaben auszahlen lassen oder in einen anderen Tarif der Bausparkasse wechseln. In beiden Fällen wird es für die betroffenen Bausparer schwer bis unmöglich, vergleichbare Konditionen zu erreichen beziehungsweise ihr Bausparguthaben auch nur annähernd ähnlich zinsbringend anzulegen.
Bausparverträge waren in den 80er und 90er Jahren eine - aus damaliger Sicht - mäßig verzinste und sichere Finanzierungmöglichkeit für Immobilien von Privatpersonen. In den vom BGH entschiedenen Fällen waren 2,5 beziehungsweise drei Prozent Guthabenzinsen vertraglich vereinbart worden. Dass sich solche Alt-Verträge mit vor zehn bis 20 Jahren marktüblichen Zinsen einmal in vergleichsweise hochverzinsliche und sichere Anlageprodukte wandeln würden, war bei Abschluss der Verträge nicht absehbar und spiegelt letztlich die deutlich veränderten Verhältnisse am Finanzsektor wieder.
Zweckentfremdung der Verträge wird beendet
Dass der BGH den Bausparkassen nun ein Kündigungsrecht zubilligt, ist zu begrüßen, weil die einseitige Zweckentfremdung und faktische Umwidmung des Bausparvertrages durch den Bausparer in einen reinen Sparvertrag zur Kapitalanlage eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhaltes darstellt.
Der XI Zivilsenat des BGH ordnet die Bausparkasse in der Ansparphase als Darlehensnehmer des Bausparers ein. Dann ist es nur folgerichtig, der Bausparkasse das im Darlehensrecht gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht einzuräumen, wenn der Bausparer auch jenseits der Zuteilungsreife seines Bausparvertrages zehn Jahre in der Ansparphase verharrt, um sich die günstige Verzinsung seines Ansparguthabens zu sichern.
Die Bausparkasse wird vom Bausparer unter diesen Vorzeichen nämlich weiterhin in die Rolle des Darlehensnehmers gedrängt. Dies aber entspricht erkennbar nicht dem Sinn und Zweck eines Bausparvertrages, dem Bausparer bei Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen zur Verfügung zu stellen. Damit würde die Bausparkasse nämlich von der Rolle des Darlehensnehmers in die des Darlehensgebers wechseln.
Mit den beiden BGH-Entscheidungen im Rücken können und werden Bausparkassen schwerlich zögern, ihre Zinsbelastungen aus Altverträge zügig weiter zu reduzieren
Frank van Alen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Hamburg.
Autor(en): Frank van Alen