IDD-Umsetzung Teil 2

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Die Bundesregierung will die Gewerbeordnung ergänzen und sieht sich dazu von der Europäischen Kommission gedrängt. Das bedeutet erweiterte Aufgaben für die Industrie- und Handelskammern.

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze" (Bundestags-Drucksache 20/3067 vom 10.August 2022) enthält neben anderen Bestimmungen eine verspätete Umsetzung der Europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), die eigentlich bereits seit 2018 ins deutsche Recht übernommen wurde. Das erfolgt wohl nicht ganz freiwillig, sondern auf Druck der Europäischen Kommission, wie in der Gesetzesbegründung angedeutet wird.

Aufsichtsbehörden sollen zusammenarbeiten

Es geht um die grenzüberschreitende Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern. Dazu soll die Gewerbeordnung um einen neuen § 11d GewO ergänzt werden, in dem es laut Überschrift um die "Zusammenarbeit der Behörden" geht.

Im Kern sollen Industrie- und Handelskammern (IHK) in ihrer Eigenschaft als Erlaubnisbehörden der Versicherungsvermittler mit der Europäischen Kommission und mit Behörden anderer Länder "eng" zusammenarbeiten. Das betrifft beispielsweise ausländische Vermittler der Europäischen Union und der weiteren Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Deutschland Niederlassungen unterhalten. Hier müssen Vereinbarungen mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes getroffen werden, wer die Aufsicht über den Vermittler übernimmt. Über solche Vereinbarungen müssen der betroffene Vermittler und die Europäische Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA informiert werden.

Verstöße ausländischer Vermittler verfolgen

Geregelt wird auch der Datenaustausch personengebundener Daten mit ausländischen Aufsichtsbehörden. Dabei geht es besonders um kritische Informationen über die Zulassungsfähigkeit der betroffenen Vermittler wie unter anderem die Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnisse.

Wird ein ausländischer Vermittler in Deutschland auffällig, weil er gegen seine Vermittlerpflichten verstößt, soll die IHK die ausländische Aufsichtsbehörde informieren. Wird die daraufhin nicht oder nicht ausreichend tätig, kann die deutsche IHK ihrerseits Maßnahmen gegen den Vermittler ergreifen, eine Unterrichtung der ausländischen Aufsichtsbehörde reicht dann aus.

Da fehlte noch etwas an "ein zu eins"

Abgesichert wird weiter der Datenaustausch des sogenannten Notifizierungsverfahrens für den umgekehrten Fall, dass ein deutscher Vermittler im EU-Ausland tätig werden will. Auch dazu hatte die IDD detaillierte Vorgaben vorgesehen, die Deutschland bisher nicht umgesetzt hatte - obwohl die damalige Bundesregierung behauptet hatte, sie setze diese Richtlinie "eins zu eins" um.

Koordiniert werden die Informationsaustausche zwischen IHK und ausländischen Behörden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Zuhilfenahme der sogenannten gemeinsamen Stelle - das ist für die Industrie- und Handelskammern gemeinsam getragene und vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag betriebene Vermittlerregister.

Meldewesen über Sanktionen an die EIOPA

Schließlich werden Meldepflichten über Sanktionen gegen Versicherungsvermittler festgeschrieben. Die EIOPA hat Anspruch darauf zu erfahren, welche Sanktionen und andere Maßnahmen gegen Vermittler und Berater ergriffen wurden, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt wurden und mit welchem Ergebnis, sowie eine jährliche Zusammenfassung aller Maßnahmen.

Diese Meldung scheint allerdings bisher bereits ganz gut zu funktionieren. In den bereits zweimal erschienenen Berichten der EIOPA über Sanktionen und andere Maßnahmen haben sich die Deutschen als vorbildlich erwiesen und zumindest Art und Anzahl von Sanktionen im Gegensatz zu vielen anderen Ländern gemeldet. Allerdings fehlen im Fall der Geldbußen die Beträge der verhängten Strafen. Das Problem hierbei ist, dass die IHKn selbst nicht über diese Informationen verfügen, weil die Strafen von den kommunalen Ordnungsbehörden verhängt werden. Die föderale Vielfalt der Zuständigkeiten in Deutschland erschwert den Überblick – dieses Problem scheint der Gesetzentwurf nicht in den Blick zu nehmen

Autor(en): Matthias Beenken

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