Mit der Umsetzung der so genannten Insurance Distribution Directive (IDD) wird noch einiges auf die Branche zukommen. Denn zur Herstellung von Transparenz für die Kunden haben Versicherungsvertreiber nach der IDD künftig gegenüber den Kunden erweiterte Informations- und Wohlverhaltensanforderungen zu erfüllen. Das war ein Thema beim 8. Makler-Symposium des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler e. V. (VDVM) vom 8. bis 9. Juni in Berlin bei über 200 Teilnehmern. Diskutiert wurden Maklerthemen in einer Expertenrunde (Bild) mit Axel Kleinlein, Vorstand Bund der Versicherten (BdV), Dr. Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand VDVM, Professor Dr. Thomas Köhne vom Institut für Versicherungswirtschaft an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Dr. Georg Bräuchle, Geschäftsführer Marsh GmbH und Dr. Elisabeth Stiller vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Über die Umsetzung der IDD in deutsches Recht, die spätestens bis Februar 2018 erfolgt sein muss, referierte Professor Dr. Thomas Köhne. Er berichtete, dass nach dem Grundsatz in Artikel 17 Abs. 1 IDD die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass Versicherungsvertreiber bei ihrer Vertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden "stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse" handeln.
Beste oder angemessene Lösung?
Nun stellt sich die Frage, was das bestmögliche Interesse des Kunden sei. Beginnt jetzt die alte Diskussion um den "best advice" oder "suitable advice" von Neuem? Die Anforderungen des best advice war nach allgemeiner Auffassung bisher nicht gefordert. Maßstab war und ist vielmehr der suitable advice, also dass der Vermittler eine den Wünschen und dem Bedarf des Kunden "angemessene" Versicherungslösung empfiehlt.
Jenssen machte in der Diskussionsrunde klar, dass VDVM-Makler ihren Kunden eher Produkte aus dem qualitativ oberen Drittel oder sogar Zehntel empfehlen. Vielfach wisse der Kunde nicht, was er wünsche beziehungsweise brauche. Schon hier sei der Vermittler gefordert, den Kunden angemessen zu beraten. Im Übrigen seien die Auswirkungen dieser Regelungen für den Gewerbebereich eher gering, der Bereich, in dem die VDVM-Makler im Wesentlichen tätig seien.
Provisionsverbot noch nicht vom Tisch
Axel Kleinlein sprach in der Diskussion den Interessenkonflikt zwischen Makler und Kunden an, weil der Makler Courtage vom Versicherer erhalte. Es gebe nur zwei Wege, die die IDD aufzeige: Provisionsoffenlegung oder -verbot. Er habe den Eindruck, dass die Parlamentarier nicht noch einmal das Thema Provisionsoffenlegung diskutieren wollten. Daher könne das Provisionsverbot zum Thema werden, getrieben auch durch den Bundestagswahlkampf im Herbst 2017. Kleinlein meinte dazu aber wörtlich zur Überraschung einiger: "Der BdV ist gegen ein Provisionsverbot!" Bräuchle sagte dazu, dass er keinen Interessenkonflikt zwischen Makler und Kunden erkenne. Ein Makler brauche nachhaltiges und wiederkehrendes Geschäft. Dies relativiere diesen Konflikt.
Nachbesserung bei Weiterbildungsnachweis wahrscheinlich
Köhne bedauerte zur IDD-Umsetzung, dass "die Regulierung ausufere". Viel Spielraum habe der deutsche Gesetzgeber nicht, er dürfe die IDD nur verschärfen, aber nicht in Teilen aufheben. Die IDD sei eine Mindestvorschrift. Er könne der Regierung raten, auf weitergehende Regelungen zu verzichten, zumal die Vorgaben schwierig genug umzusetzen seien. Beispiel: Versicherungsvermittler müssen künftig ihre regelmäßige berufliche Weiterbildung - europaweit mindestens 15 Fortbildungsstunden pro Jahr - nachweisen. Problem: Diese Stunden könnten nicht wie bei der freiwilligen Initiative "Gut beraten" in Veranstaltungen "abgesessen" werden. Die IDD verlange laut Köhne eine Kontrolle durch eine Prüfung. Zudem müsse diese Prüfung eine öffentlich-rechtliche Stelle abnehmen. Köhne wörtlich: "So, wie dies heute praktiziert wird, reicht es meiner Meinung nach nicht aus."
Bildquelle: © Bernhard Rudolf
Über die Umsetzung der IDD in deutsches Recht, die spätestens bis Februar 2018 erfolgt sein muss, referierte Professor Dr. Thomas Köhne. Er berichtete, dass nach dem Grundsatz in Artikel 17 Abs. 1 IDD die Mitgliedsstaaten sicherzustellen haben, dass Versicherungsvertreiber bei ihrer Vertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden "stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse" handeln.
Beste oder angemessene Lösung?
Nun stellt sich die Frage, was das bestmögliche Interesse des Kunden sei. Beginnt jetzt die alte Diskussion um den "best advice" oder "suitable advice" von Neuem? Die Anforderungen des best advice war nach allgemeiner Auffassung bisher nicht gefordert. Maßstab war und ist vielmehr der suitable advice, also dass der Vermittler eine den Wünschen und dem Bedarf des Kunden "angemessene" Versicherungslösung empfiehlt.
Jenssen machte in der Diskussionsrunde klar, dass VDVM-Makler ihren Kunden eher Produkte aus dem qualitativ oberen Drittel oder sogar Zehntel empfehlen. Vielfach wisse der Kunde nicht, was er wünsche beziehungsweise brauche. Schon hier sei der Vermittler gefordert, den Kunden angemessen zu beraten. Im Übrigen seien die Auswirkungen dieser Regelungen für den Gewerbebereich eher gering, der Bereich, in dem die VDVM-Makler im Wesentlichen tätig seien.
Provisionsverbot noch nicht vom Tisch
Axel Kleinlein sprach in der Diskussion den Interessenkonflikt zwischen Makler und Kunden an, weil der Makler Courtage vom Versicherer erhalte. Es gebe nur zwei Wege, die die IDD aufzeige: Provisionsoffenlegung oder -verbot. Er habe den Eindruck, dass die Parlamentarier nicht noch einmal das Thema Provisionsoffenlegung diskutieren wollten. Daher könne das Provisionsverbot zum Thema werden, getrieben auch durch den Bundestagswahlkampf im Herbst 2017. Kleinlein meinte dazu aber wörtlich zur Überraschung einiger: "Der BdV ist gegen ein Provisionsverbot!" Bräuchle sagte dazu, dass er keinen Interessenkonflikt zwischen Makler und Kunden erkenne. Ein Makler brauche nachhaltiges und wiederkehrendes Geschäft. Dies relativiere diesen Konflikt.
Nachbesserung bei Weiterbildungsnachweis wahrscheinlich
Köhne bedauerte zur IDD-Umsetzung, dass "die Regulierung ausufere". Viel Spielraum habe der deutsche Gesetzgeber nicht, er dürfe die IDD nur verschärfen, aber nicht in Teilen aufheben. Die IDD sei eine Mindestvorschrift. Er könne der Regierung raten, auf weitergehende Regelungen zu verzichten, zumal die Vorgaben schwierig genug umzusetzen seien. Beispiel: Versicherungsvermittler müssen künftig ihre regelmäßige berufliche Weiterbildung - europaweit mindestens 15 Fortbildungsstunden pro Jahr - nachweisen. Problem: Diese Stunden könnten nicht wie bei der freiwilligen Initiative "Gut beraten" in Veranstaltungen "abgesessen" werden. Die IDD verlange laut Köhne eine Kontrolle durch eine Prüfung. Zudem müsse diese Prüfung eine öffentlich-rechtliche Stelle abnehmen. Köhne wörtlich: "So, wie dies heute praktiziert wird, reicht es meiner Meinung nach nicht aus."
Bildquelle: © Bernhard Rudolf
Autor(en): Bernhard Rudolf