Höherer Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2004 wird die Versicherungspflichtgrenze von 45.900 Euro auf 46.350 Euro erhöht. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 46.350 Euro versicherungsfrei werden und in die private Krankenversicherung wechseln können. Mit eingerechnet in diesen Betrag werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie regelmäßige Leistungsboni, die mit Sicherheit zu erwarten sind.

Seit 2003 losgelöst von der Versicherungspflichtgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze, die von 41.400 Euro auf 41.850 Euro steigt. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zudem wird jährlich der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen bestimmt. Den Berechnungen für 2004 wird ein Beitragssatz von 14,3 Prozent zugrunde gelegt. Damit steigt der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung von 483 Euro auf 498,72 Euro. Die Arbeitgeber zahlen maximal die Hälfte dieses Betrags für die private Krankenversicherung eines Angestellten. Demnach erhalten privat versicherte Arbeitnehmer ab 2004 einen Arbeitgeberzuschuss von maximal 249,36 Euro. Der Zuschuss zu einer privaten Pflegeversicherung steigt von 29,33 Euro auf maximal 29,64 Euro monatlich.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat versichert waren, gilt eine andere Versicherungspflichtgrenze: Sie bleiben versicherungsfrei, solange ihre Jahresbruttoeinkommen mehr als 41.850 Euro beträgt.

Quelle: PKV Verband

Autor(en): Michaela Kreuzpointner

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