Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb - kurz IDD - hat in der Branche unterschiedliche Reaktionen hervorgerufen. Wir liefern einen kurzen Einblick in das Papier und zeigen wie GDV und VDVM diesen Referentenentwurf einschätzen und kommentieren.
Kürzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf für die Insurance Distribution Direction (IDD) veröffentlicht. Dieser sieht Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Gewerbeordnung (GewO) vor. An der Ausgestaltung der Regelungen zum VAG war auch die Bafin beteiligt.
Gestern hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb veröffentlicht
Die Änderungen in Kürze:
Die Rahmendaten des Entwurfs: Die EU-Versicherungsvertriebs-Richtlinie („Insurance Distribution Directive“ – IDD) ist bis zum 23. Februar 2018 in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus soll entsprechend der Koalitionsvereinbarung die Honorarberatung im Versicherungsbereich gestärkt werden.
Die Vorgaben der Richtlinie über die Anforderungen an Versicherungsvermittler werden in der Gewerbeordnung umgesetzt. Die von der Richtlinie vorgegebenen Verhaltens- und Informationspflichten werden zivilrechtlich im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt. In das Versicherungsaufsichtsgesetz werden diejenigen Vorgaben der Richtlinie aufgenommen, die den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen betreffen. Die Koalitionsvereinbarung zum Ausbau der Honorarberatung wird in der Gewerbeordnung umgesetzt.
Nachfolgend einige wichtige Passagene aus dem Entwurf:
"Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen. Versicherungsvermittlern ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
§ 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 5 beinhaltet die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen, wenn der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
...
Der Honorar-Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Honorar-Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne Zuwendung erhältlich ist. Wenn der Honorar-Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, die Zuwendungen enthält, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendung an den Versicherungsnehmer zu veranlassen.
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Artikel 2, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes:
Die Unternehmen, die Versicherungsprodukte zum Verkauf konzipieren, haben ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Bei der Festlegung des Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Unternehmen stellen im Rahmen einer angemessenen Geschäftsorganisation sicher, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Die Unternehmen haben die Versicherungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei haben sie alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten und zumindest zu beurteilen, ob das Versicherungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
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Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten.
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Die GDV-Position (Auszug):
"Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Meilenstein für Verbraucher, Vermittler und Versicherer. Hervorzuheben ist die vorgesehene Verankerung des Provisionsabgabeverbots. Das Verbot stellt sicher, dass auch künftig die langfristigen Bedürfnisse des Kunden im Mittelpunkt des Beratungsgesprächs stehen, nicht mögliche kurzfristige finanzielle Vorteile durch die Beteiligung an Provisionszahlungen.“
Positiv wertet der GDV die enge Orientierung des Gesetzentwurfs am europäischen Richtlinientext. Dies sollte auch das Leitmotiv für die Ausarbeitung der detaillierten Umsetzungsregelungen („Delegated Acts“) durch die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA sein. Leider gingen die bislang veröffentlichten Vorschläge der Behörde genau in die entgegen gesetzte Richtung: Eine Umsetzung der „Delegated Acts“ liefe auf ein faktisches Verbot provisionsbasierter Beratung durch die Hintertür hinaus, obwohl die Richtlinie selbst die Provisionsvergütung ausdrücklich zulässt.
Die von der IDD betroffenen Verbraucher- und Branchenverbände haben jetzt bis zum 12. Dezember 2016 Zeit, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Gesetzentwurf soll noch im Dezember des Jahres vom Kabinett beschlossen werden. Damit könnte das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2017 abgeschlossen sein. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die IDD bis Februar 2018 in nationales Recht umsetzen."
Die Position des VDVM (Asuzug):
"Der deutsche Gesetzgeber kann es einfach nicht lassen. Statt dem Vorbild Österreichs folgend den ,Versicherungsmakler und -berater in Versicherungsangelegenheiten' einzuführen, der sowohl für Courtage als auch für Honorar und sogar für eine Mischfinanzierung arbeiten darf, will die Bundesregierung bei der Umsetzung der IDD in deutsches Recht nun den Honorar-Versicherungsberater ins Gesetzbuch schreiben. Er soll den Versicherungsberater ablösen und auch Versicherungsverträge vermitteln dürfen. ...
Der erste Fehler beim Honorar-Versicherungsberater wird bereits im Keim angelegt, weil der Begriff Honorar überhaupt nicht genau definiert ist. Darunter würde natürlich auch die erfolgsabhängige Vergütung des Honorar-Versicherungsberaters fallen. Die Fälle Atlantic Lux lassen grüßen! Wo hier der Fortschritt für den Verbraucherschutz und bei der Vermeidung von Interessenkonflikten liegen soll, ist unerklärlich.
Des Weiteren soll es künftig allen Versicherungsvermittlern verboten sein, sich vom Verbraucher vergüten zu lassen, sie dürfen sich ausschließlich von Versicherungsunternehmen vergüten lassen.Was passiert aber, wenn der Versicherer den Vermittler nicht vergüten will, weil dieser den Vertrag nicht vermittelt hat? Wendet sich ein Versicherungsnehmer, der den Vertrag über das Internet abgeschlossen hat, bei einem Schadenfall beispielsweise an einen Versicherungsmakler, muss dieser doch gegen Entgelt dem Versicherungsnehmer Schadenassistenz leisten dürfen.
Was ist im Scheidungsfall, wenn einer der beiden Ehegatten einen anderen Makler etwa zum Zeitwert eines Lebensversicherungsvertrages und den Handlungsoptionen befragt? Darf das nicht abgerechnet werden? Muss ein Bürger aus Ueckermünde vielleicht bis Berlin fahren, um den Ratschlag eines der raren Honorar-Versicherungsberater in Berlin-Mitte zu erhalten? Überdies missachtet das Verbot der Honorierung von Versicherungsvermittlern, auch von Versicherungsvertretern, die Rechtsprechung des BGH. Hier liegt in dem Entwurf eine klare Verschärfung vor, die nicht durch den Schutz der Verbraucher zu rechtfertigen ist.
Warum österreichische Bürger bei vergleichbarem Recht und einer identischen IDD kein Problem mit unterschiedlichen Finanzierungsquellen eines Vermittlers – natürlich bei Transparenz – haben, die deutschen Bürger aber davor zu schützen sind, ist das Geheimnis dieser Bundesregierung."
Quellen: Bafin, GDV, VDVM; Bildquelle: © Coloures pic /fotolia
Kürzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf für die Insurance Distribution Direction (IDD) veröffentlicht. Dieser sieht Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Gewerbeordnung (GewO) vor. An der Ausgestaltung der Regelungen zum VAG war auch die Bafin beteiligt.
Gestern hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb veröffentlicht
Die Änderungen in Kürze:
- Der provisionsbasierte Vertrieb bleibt unqangetastet.
- Die Hoborarberatung wird gestärkt.
- Den bisherigen Versicherungsberater nach § 34e GewO soll es künftig nicht mehr geben. An seine Stelle tritt der „Honorar-Versicherungsberater“. Für diesen ist dann § 34d GewO zuständig.
Die Rahmendaten des Entwurfs: Die EU-Versicherungsvertriebs-Richtlinie („Insurance Distribution Directive“ – IDD) ist bis zum 23. Februar 2018 in deutsches Recht umzusetzen. Darüber hinaus soll entsprechend der Koalitionsvereinbarung die Honorarberatung im Versicherungsbereich gestärkt werden.
Die Vorgaben der Richtlinie über die Anforderungen an Versicherungsvermittler werden in der Gewerbeordnung umgesetzt. Die von der Richtlinie vorgegebenen Verhaltens- und Informationspflichten werden zivilrechtlich im Versicherungsvertragsgesetz umgesetzt. In das Versicherungsaufsichtsgesetz werden diejenigen Vorgaben der Richtlinie aufgenommen, die den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen betreffen. Die Koalitionsvereinbarung zum Ausbau der Honorarberatung wird in der Gewerbeordnung umgesetzt.
Nachfolgend einige wichtige Passagene aus dem Entwurf:
"Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen. Versicherungsvermittlern ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
§ 48b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 5 beinhaltet die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen, wenn der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
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Der Honorar-Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen. Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, darf er nicht annehmen. Sind mehrere Versicherungen für den Versicherungsnehmer in gleicher Weise geeignet, hat der Honorar-Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer vorrangig die Versicherung anzubieten, die ohne Zuwendung erhältlich ist. Wenn der Honorar-Versicherungsberater dem Versicherungsnehmer eine Versicherung vermittelt, die Zuwendungen enthält, hat er unverzüglich die Auskehrung der Zuwendung an den Versicherungsnehmer zu veranlassen.
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Artikel 2, Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes:
Die Unternehmen, die Versicherungsprodukte zum Verkauf konzipieren, haben ein Verfahren für die interne Freigabe zum Vertrieb jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Änderung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss gewährleisten, dass für jedes Versicherungsprodukt, bevor es an Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Bei der Festlegung des Zielmarkts sind alle einschlägigen Risiken für den bestimmten Zielmarkt zu bewerten. Es ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Die Unternehmen stellen im Rahmen einer angemessenen Geschäftsorganisation sicher, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Die Unternehmen haben die Versicherungsprodukte regelmäßig zu überprüfen. Dabei haben sie alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten und zumindest zu beurteilen, ob das Versicherungsprodukt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
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Die Vertriebsvergütung von Versicherungsunternehmen und deren Angestellten darf nicht mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Versicherungsunternehmen dürfen keine Vorkehrungen durch die Vertriebsvergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für sie selbst oder Versicherungsvermittler geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl sie ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnten.
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Die GDV-Position (Auszug):
"Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Meilenstein für Verbraucher, Vermittler und Versicherer. Hervorzuheben ist die vorgesehene Verankerung des Provisionsabgabeverbots. Das Verbot stellt sicher, dass auch künftig die langfristigen Bedürfnisse des Kunden im Mittelpunkt des Beratungsgesprächs stehen, nicht mögliche kurzfristige finanzielle Vorteile durch die Beteiligung an Provisionszahlungen.“
Positiv wertet der GDV die enge Orientierung des Gesetzentwurfs am europäischen Richtlinientext. Dies sollte auch das Leitmotiv für die Ausarbeitung der detaillierten Umsetzungsregelungen („Delegated Acts“) durch die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA sein. Leider gingen die bislang veröffentlichten Vorschläge der Behörde genau in die entgegen gesetzte Richtung: Eine Umsetzung der „Delegated Acts“ liefe auf ein faktisches Verbot provisionsbasierter Beratung durch die Hintertür hinaus, obwohl die Richtlinie selbst die Provisionsvergütung ausdrücklich zulässt.
Die von der IDD betroffenen Verbraucher- und Branchenverbände haben jetzt bis zum 12. Dezember 2016 Zeit, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Gesetzentwurf soll noch im Dezember des Jahres vom Kabinett beschlossen werden. Damit könnte das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause 2017 abgeschlossen sein. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die IDD bis Februar 2018 in nationales Recht umsetzen."
Die Position des VDVM (Asuzug):
"Der deutsche Gesetzgeber kann es einfach nicht lassen. Statt dem Vorbild Österreichs folgend den ,Versicherungsmakler und -berater in Versicherungsangelegenheiten' einzuführen, der sowohl für Courtage als auch für Honorar und sogar für eine Mischfinanzierung arbeiten darf, will die Bundesregierung bei der Umsetzung der IDD in deutsches Recht nun den Honorar-Versicherungsberater ins Gesetzbuch schreiben. Er soll den Versicherungsberater ablösen und auch Versicherungsverträge vermitteln dürfen. ...
Der erste Fehler beim Honorar-Versicherungsberater wird bereits im Keim angelegt, weil der Begriff Honorar überhaupt nicht genau definiert ist. Darunter würde natürlich auch die erfolgsabhängige Vergütung des Honorar-Versicherungsberaters fallen. Die Fälle Atlantic Lux lassen grüßen! Wo hier der Fortschritt für den Verbraucherschutz und bei der Vermeidung von Interessenkonflikten liegen soll, ist unerklärlich.
Des Weiteren soll es künftig allen Versicherungsvermittlern verboten sein, sich vom Verbraucher vergüten zu lassen, sie dürfen sich ausschließlich von Versicherungsunternehmen vergüten lassen.Was passiert aber, wenn der Versicherer den Vermittler nicht vergüten will, weil dieser den Vertrag nicht vermittelt hat? Wendet sich ein Versicherungsnehmer, der den Vertrag über das Internet abgeschlossen hat, bei einem Schadenfall beispielsweise an einen Versicherungsmakler, muss dieser doch gegen Entgelt dem Versicherungsnehmer Schadenassistenz leisten dürfen.
Was ist im Scheidungsfall, wenn einer der beiden Ehegatten einen anderen Makler etwa zum Zeitwert eines Lebensversicherungsvertrages und den Handlungsoptionen befragt? Darf das nicht abgerechnet werden? Muss ein Bürger aus Ueckermünde vielleicht bis Berlin fahren, um den Ratschlag eines der raren Honorar-Versicherungsberater in Berlin-Mitte zu erhalten? Überdies missachtet das Verbot der Honorierung von Versicherungsvermittlern, auch von Versicherungsvertretern, die Rechtsprechung des BGH. Hier liegt in dem Entwurf eine klare Verschärfung vor, die nicht durch den Schutz der Verbraucher zu rechtfertigen ist.
Warum österreichische Bürger bei vergleichbarem Recht und einer identischen IDD kein Problem mit unterschiedlichen Finanzierungsquellen eines Vermittlers – natürlich bei Transparenz – haben, die deutschen Bürger aber davor zu schützen sind, ist das Geheimnis dieser Bundesregierung."
Quellen: Bafin, GDV, VDVM; Bildquelle: © Coloures pic /fotolia
Autor(en): versicherungsmagazin.de