Das kürzlich erfolgte Triloggespräch der Europäischen Union hat Berichten diverser Interessenverbände zufolge zu einer Einigung auf Grundzüge der neuen Richtlinie MiFID geführt. Für die Versicherungswirtschaft positiv ist, dass sie nicht in diese Richtlinie einbezogen wird.
Texte zu „Trilog“, der Abstimmung zwischen Europäischem Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament zur Finanzmarktrichtlinie MiFID, gibt es noch nicht, aber die wichtigsten Streitpunkte sollen ausgeräumt worden sen.
Kein Provisionsverbot für unabhängige Vermittlung
Einer der Streitpunkte war die Frage, ob der Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten, insbesondere fondsgebundenen Versicherungen, in die MiFID 2 einbezogen wird. Die Konsequenz wäre gewesen, dass Versicherungsvermittler zwei unterschiedlichen Richtlinien und damit zwei unterschiedlichen Regulierungsansätzen gerecht werden müssen. Das scheint nun vom Tisch zu sein. Das bedeutet insbesondere auch, dass es nicht zu einem Provisionsverbot für die unabhängige Vermittlung kommt.
Die Diskussion war vor allem deshalb aufgekommen, weil die Versicherungsvermittlungsrichtlinie IMD 2 immer noch nicht vorangekommen ist. Es gibt einen Entwurf vom Juli 2012, aber keinen endgültigen Richtlinienvorschlag. Die Einschätzung verschiedener Fachleute ist, dass es auch vor der Europaratswahl im Mai keinen solchen mehr geben wird. Ein Vorschlag war deshalb gewesen, die Regelungen zur Offenlegung von Art und Höhe der Vergütung sowie zum Provisionsverbot bei unabhängiger Vermittlung, wie sie auch im IMD 2-Entwurf enthalten ist, an die MiFID 2 als Änderung der IMD 1 anzuhängen.
Lobbyarbeit wird weitergehen
Für eine endgültige Entwarnung ist es aber dennoch zu früh. Denn es ist davon auszugehen, dass die MiFID 2 Leitlinie auch für die Novellierung der IMD sein wird. Außerdem dürfte der politische und der Lobbydruck steigen, nun doch die IMD 2 zu beschleunigen und bald nach dem Vorbild der MiFID vor allem die aus der PRIP-Initiative stammenden Verschärfungen des Verbraucherschutzes bei Kleinanleger-Anlageprodukten umzusetzen. Dies betrifft sowohl die Produktanbieter, was die Information über die Produktgestaltung und die Anlagerisiken angeht, als auch den Vertrieb, der unter anderem die Eignung der Produkte für den Anleger prüfen soll.
So beklagte beispielsweise der Bundesverband Investment und Asset Management umgehend, dass es dem „fairen Wettbewerb“ wie dem Verbraucherschutz widerspreche, wenn „im Vertrieb von Investmentprodukten die Transparenz nochmals erhöht wird“, aber „für Käufer kapitalbildender Versicherungen weiterhin keine vergleichbaren Regeln“ gelten.
Streit: Was ist fairer Wettbewerb und was nicht?
Dabei wird allerdings übersehen, dass vor allem klassische Lebensversicherungen, die auch immer wieder einmal in die Diskussion über verschärfte Verbraucherschutzbestimmungen nach PRIP einbezogen werden, wohl zu den am schärfsten regulierten und überwachten Produkten gehören. Auch der Versicherungsvertrieb, gleich ob als Vertreter oder als Makler, muss für die Passung der empfohlenen Produkte zu den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden haften. Fairer Wettbewerb ist es zudem nicht, wenn in der Schadenversicherung 19 Prozent Versicherungsteuer erhoben werden, aber kein Vorsteuerabzugsrecht gewährt wird, während die gerade im industriellen Geschäft zunehmenden alternativen Risikotransfers mit Anlageprodukten steuerfrei bleiben.
Auch fatale Folgen: Produktbezogenes Verbot der Provision
Für den Versicherungsvertrieb könnte der Trilog nur einen Zeitaufschub bedeuten, bis die MiFID-Regeln auch in eine IMD 2 umgesetzt werden und der Provisionsvertrieb zumindest Maklern deutlich erschwert wird.
Dabei darf man nicht übersehen, dass ein Provisionsverbot nur bei einzelnen Produktkategorien wie der Fondslebensversicherung faktisch zu einem kompletten Provisionsverbot führt. Denn der Kunde wird es kaum verstehen, dass der Makler ihm sowohl Produkte gegen Honorar als auch ohne solches für letztlich denselben Vorsorgezweck anbietet.
Im Gegenteil, dies dürfte sogar zu überaus irrationalen Kaufentscheidungen des Kunden führen – um das Honorar zu vermeiden, werden wieder bevorzugt klassische Versicherungen nachgefragt werden.
Bild: © Viktor Mildenberger /
Texte zu „Trilog“, der Abstimmung zwischen Europäischem Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament zur Finanzmarktrichtlinie MiFID, gibt es noch nicht, aber die wichtigsten Streitpunkte sollen ausgeräumt worden sen.
Kein Provisionsverbot für unabhängige Vermittlung
Einer der Streitpunkte war die Frage, ob der Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten, insbesondere fondsgebundenen Versicherungen, in die MiFID 2 einbezogen wird. Die Konsequenz wäre gewesen, dass Versicherungsvermittler zwei unterschiedlichen Richtlinien und damit zwei unterschiedlichen Regulierungsansätzen gerecht werden müssen. Das scheint nun vom Tisch zu sein. Das bedeutet insbesondere auch, dass es nicht zu einem Provisionsverbot für die unabhängige Vermittlung kommt.
Die Diskussion war vor allem deshalb aufgekommen, weil die Versicherungsvermittlungsrichtlinie IMD 2 immer noch nicht vorangekommen ist. Es gibt einen Entwurf vom Juli 2012, aber keinen endgültigen Richtlinienvorschlag. Die Einschätzung verschiedener Fachleute ist, dass es auch vor der Europaratswahl im Mai keinen solchen mehr geben wird. Ein Vorschlag war deshalb gewesen, die Regelungen zur Offenlegung von Art und Höhe der Vergütung sowie zum Provisionsverbot bei unabhängiger Vermittlung, wie sie auch im IMD 2-Entwurf enthalten ist, an die MiFID 2 als Änderung der IMD 1 anzuhängen.
Lobbyarbeit wird weitergehen
Für eine endgültige Entwarnung ist es aber dennoch zu früh. Denn es ist davon auszugehen, dass die MiFID 2 Leitlinie auch für die Novellierung der IMD sein wird. Außerdem dürfte der politische und der Lobbydruck steigen, nun doch die IMD 2 zu beschleunigen und bald nach dem Vorbild der MiFID vor allem die aus der PRIP-Initiative stammenden Verschärfungen des Verbraucherschutzes bei Kleinanleger-Anlageprodukten umzusetzen. Dies betrifft sowohl die Produktanbieter, was die Information über die Produktgestaltung und die Anlagerisiken angeht, als auch den Vertrieb, der unter anderem die Eignung der Produkte für den Anleger prüfen soll.
So beklagte beispielsweise der Bundesverband Investment und Asset Management umgehend, dass es dem „fairen Wettbewerb“ wie dem Verbraucherschutz widerspreche, wenn „im Vertrieb von Investmentprodukten die Transparenz nochmals erhöht wird“, aber „für Käufer kapitalbildender Versicherungen weiterhin keine vergleichbaren Regeln“ gelten.
Streit: Was ist fairer Wettbewerb und was nicht?
Dabei wird allerdings übersehen, dass vor allem klassische Lebensversicherungen, die auch immer wieder einmal in die Diskussion über verschärfte Verbraucherschutzbestimmungen nach PRIP einbezogen werden, wohl zu den am schärfsten regulierten und überwachten Produkten gehören. Auch der Versicherungsvertrieb, gleich ob als Vertreter oder als Makler, muss für die Passung der empfohlenen Produkte zu den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden haften. Fairer Wettbewerb ist es zudem nicht, wenn in der Schadenversicherung 19 Prozent Versicherungsteuer erhoben werden, aber kein Vorsteuerabzugsrecht gewährt wird, während die gerade im industriellen Geschäft zunehmenden alternativen Risikotransfers mit Anlageprodukten steuerfrei bleiben.
Auch fatale Folgen: Produktbezogenes Verbot der Provision
Für den Versicherungsvertrieb könnte der Trilog nur einen Zeitaufschub bedeuten, bis die MiFID-Regeln auch in eine IMD 2 umgesetzt werden und der Provisionsvertrieb zumindest Maklern deutlich erschwert wird.
Dabei darf man nicht übersehen, dass ein Provisionsverbot nur bei einzelnen Produktkategorien wie der Fondslebensversicherung faktisch zu einem kompletten Provisionsverbot führt. Denn der Kunde wird es kaum verstehen, dass der Makler ihm sowohl Produkte gegen Honorar als auch ohne solches für letztlich denselben Vorsorgezweck anbietet.
Im Gegenteil, dies dürfte sogar zu überaus irrationalen Kaufentscheidungen des Kunden führen – um das Honorar zu vermeiden, werden wieder bevorzugt klassische Versicherungen nachgefragt werden.
Bild: © Viktor Mildenberger /
Autor(en): Matthias Beenken