2015 gibt es wichtige gesetzliche Änderungen im Bereich Altersvorsorge. Dies betrifft insbesondere das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG). Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bietet einen Überblick.
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- Garantiezins gesenkt
Ab Januar 2015 gilt in der Lebensversicherung ein niedrigerer Höchstrechnungszins: Er sinkt von bislang 1,75 auf 1,25 Prozent. Der Höchstrechnungszins - auch Garantiezins genannt - gilt bei klassischen Lebensversicherungsprodukten wie Kapitallebens- oder Rentenversicherungen. Der neue Zinssatz gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen werden. Für Bestandskunden ändert sich nichts.
- Höhere Beteiligung an Risikoüberschüssen
Auch die im LVRG vorgeschriebene höhere Mindestbeteiligung der Versicherten an den so genannten Risikoüberschüssen wirkt sich ab dem neuen Jahr aus. Sie steigt von bisher 75 auf 90 Prozent. Dies gilt sowohl für Bestands- als auch für Neukunden. Die Risikoüberschüsse zählen neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zu den drei Quellen der Überschussbeteiligung. Sie entstehen, wenn weniger Risiken eingetreten sind als ursprünglich kalkuliert wurden.
- Einführung einer Rendite-Kennziffer
Lebensversicherungsverträge müssen ab 1. Januar 2015 eine Kennzahl zur effektiven Kostenbelastung enthalten. Für Riester-Verträge ist eine ähnliche Regelung bereits eingeführt, aber noch nicht in Kraft getreten.
- Absenkung des Höchstzillmersatzes
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2015 sinkt der Höchstzillmersatz bei Lebensversicherungen von 40 auf 25 Promille. Die Unternehmen dürfen in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit die Abschlusskosten nur in Höhe von bis zu 25 Promille der Beitragssumme eines Lebensversicherungsvertrages bilanziell anrechnen. Dadurch entstehen bei Verträgen, die vorzeitig gekündigt werden, höhere Rückkaufswerte. Gleichzeitig steigt damit der Druck auf die Abschlusskosten.
- Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte Aufwendungen zu einer Basis-Rente können zusammen mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Jahr 2025 wird der Maximalbetrag von 20.000 Euro für Singles und 40.000 Euro für gemeinsam veranlagende Verheiratete ansetzbar sein (Beträge nach aktuell gültiger Gesetzeslage). Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung, wonach der Sonderausgabenabzug jährlich um zwei Prozentpunkte steigt. 2015 können bereits 80 Prozent der Altersvorsorgebeiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Das sind - bei einer Basis von 20.000 Euro – maximal 16.000 Euro (32.000 für Verheiratete).
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Autor(en): versicherungsmagazin.de