Der massive Verkaufserfolg von Berufsunfähigkeitsversicherungen in den vergangen Jahren hat auch eine negative Seite: Es gibt mehr Schadenfälle. Doch die Regulierung beim Verlust der Arbeitskraft ist höchst komplex. Der Kunde muss viele Nachweise erbringen. Die Versicherer fragen endlos nach. Versicherungsmagazin hat einen den Fachanwalt Björn Thorben Jöhnke (www.joehnke-reichow.de/anwaltsprofil/rechtsanwalt-joehnke) (im Bild) befragt, wie Versicherungsmakler ihren Kunden sicher helfen können.
Der BGH hat jüngst einem Versicherten wieder Hoffnung auf seine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gemacht, weil die Vorinstanz die Kausalität zwischen Erkrankung und vorvertraglicher Anzeigenpflichtverletzung nicht geprüft hat. Der Fall zeigt: Bei der Schadenregulierung zu BU braucht man hochkarätige rechtliche Hilfe. Doch erster Ansprechpartner für Versicherte ist in der Regel der Versicherungsvermittler. Ist dies nicht problematisch?
Björn Thorben Jöhnke: Die Meldung des Schadensfalles ist formfrei und führt zunächst erst mal dazu, dass der Versicherungsfall offiziell beim Versicherer gemeldet wird. Sodann übermittelt der Versicherer die entsprechenden Leistungsanträge, die von dem Versicherungsnehmer ausgefüllt werden müssen. Hier steckt nun der Teufel im Detail und der Versicherungsnehmer sollte sich überlegen, wessen Hilfe er sich bedient. Versicherungs- und Leistungsanträge sind natürlich wahrheitsgemäß auszufüllen. Von daher kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Vertreter oder Makler unterstützt. Jedoch sollte dabei beachtet werden, dass Vertreter nicht unabhängig von Versicherern agieren können und somit auch nicht die Interessen des Versicherungsnehmers in dem Maße vertreten können, wie ein unabhängiger Versicherungsmakler. BU-Verfahren bergen viele Haftungsfallen, sodass ein Vermittler sich genau überlegen sollte, ob er den Versicherungsnehmer unterstützen kann.
Wie sieht das beim Versicherungsmakler aus?
Ein Versicherungsmakler steht im Lager des Versicherungsnehmers und vertritt gerade nicht die Interessen des Versicherers. Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers dessen Sachwalter (BGH vom 22. Mai 1985, Az. IVa ZR 190/83). Folglich ist der Versicherungsmakler in der Pflicht den Versicherungsnehmer als seinen Bestandskunden zu betreuen und zu unterstützen. Seine Grenzen sind diejenigen einer unerlaubten Rechtsberatung. Es gilt jedoch auch hier: hat der Versicherungsmakler im Bereich der BU–Leistungsanträge keine Expertise, so sollte diese Angelegenheit einem Spezialisten übergeben werden.
Woran erkennt der Betroffene, dass der Anwalt sich in Sachen BU auskennt? Reicht schon der Fachanwalt für Versicherungsrecht?
Im Rahmen einer Fachanwaltsausbildung werden kaum Schwerpunkte im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen gesetzt oder Know-how vermittelt. Ein Ratsuchender sollte sich daher vor Beauftragung eines Rechtsvertreters genau mit diesem und seiner Vita beschäftigen. Kommt der Rechtsanwalt vielleicht sogar aus der Branche und hat er überdurchschnittliche Kenntnisse aufgrund seiner spezifischen Tätigkeit? Auch ein Rat des betreuenden Vermittlers könnte helfen. Der Betroffene sollte mit dem Anwalt ein Erstgespräch führen, um zu schauen, ob das zwischenmenschliche Verhältnis passt. BU–Verfahren können sehr lange dauern, sodass eine gute Zusammenarbeit die Basis für gute Ergebnisse darstellt.
Sie sind Experte für Vermittlungsrecht und kooperieren mit Versicherungsmaklern. Wie kann eine solche Kooperation im BU-Schadenfall aussehen?
Wir kooperieren mit Versicherungsmaklern im Rahmen einer so genannten Dauerberatung. Dabei werden die Makler exklusive Mandanten der Kanzlei. Die Kanzlei steht in diesem Falle auch den Kunden der Makler zur Verfügung. Dabei gilt, dass die Kunden sich im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung an die Kanzlei wenden können um zu schauen, ob es sinnvoll ist Ansprüche geltend zu machen. Sodann übernimmt die Kanzlei für die Kunden der Dauerberatungs-Makler eine vergünstigte Begleitung des BU-Leistungsfalls, zu transparenten Honoraren. So haben die Makler und deren Kunden gemeinsam Vorteile im Rahmen einer dauerhaften Kooperation mit unserer Kanzlei. Wird ein Leistungsantrag von einem BU–Versicherer abgelehnt, kann die Kanzlei nahtlos und unverzüglich mit der weiteren Geltendmachung der Ansprüche des Versicherungsnehmers beginnen.
Versicherungsberater sind sehr aktiv in der BU-Schadenregulierung. Sie behaupten, dass sie als Praktiker besonders gut geeignet sind, weil sie etwa die wirtschaftlichen Interessen beachten und etwa den BU-Antrag zurückhalten falls noch ein ordentliches privates Krankentagegeld läuft. Gibt es rechtliche Grenzen dieser Beratung?
Versicherungsberater dürfen rechtlich beraten, anders als beispielsweise ein Versicherungsvermittler. Die Grenzen sind mit der gerichtlichen Vertretung erreicht. Dieses bleibt den Rechtsanwälten vorbehalten, so dass der Kunde spätestens in diesem Stadium des Verfahrens einen versierten Rechtsanwalt beauftragen sollte. Grundsätzlich sollte jeder BU-Experte den Kunden vollumfänglich beraten. Dazu zählt natürlich auch die Abstimmung zwischen Krankentagegeldversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Versicherungsberater werden in BU-Fällen wohl auch auf Erfolgshonorar-Basis tätig. Ist das auch bei der fachanwaltlichen Beratung eine Lösung, der Betroffene in ihrer schwierigen Situation hilft?
Versicherungsberater und Rechtsanwälte dürfen grundsätzlich gegen Erfolgshonorar beraten, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine solche Honorierung kann eine adäquate Lösung für die schwierige Situation der Betroffenen Versicherungsnehmer sein. Diese haben teilweise nicht nur das Problem des Nachweises der Berufsunfähigkeit, sondern gerade auch gesundheitliche Probleme, die dazu führen, dass selbst das Durchstehen eines solchen Leistungsfalls schwierig wird.
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Uwe Schmidt-Kasparek ist freier Journalist aus Düsseldorf.
Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek