Das Bundesfinanzministerium hat den Verbänden einen Entwurf eines neuen Provisionsdeckel-Gesetzes zugeleitet. Dieser enthält immer noch eine ziemlich dicke Kröte für den gesamten Vertrieb und zwar für alle Versicherungssparten.
Der inoffizielle Entwurf eines Gesetzes "zur Deckelung von Abschlussprovisionen in der Restschuldversicherung" soll wohl Bewegung in die festgefahrenen Gespräche zu dem Anfang 2019 vorgelegten Referentenentwurf eines Provisionsdeckelgesetzes bringen. Der hatte es nicht einmal zum Regierungsentwurf gebracht, weil innerhalb der Großen Koalition die Unionsparteien gegen den Ansatz war, einen allgemeinen Deckel auf alle Lebensversicherungen vorzuschreiben.
Begrenzt auf Restschuld
Auf den ersten Blick sieht der neue Entwurf entgegenkommend für die Branche aus. Nun soll nur noch die Provision in der Restschuldversicherung gedeckelt werden. Laut einem neuen § 50a VAG soll sie auf 2,5 Prozent des Darlehensbetrags begrenzt sein. Sollte auch die Prämie für die Restschuldversicherung durch das Darlehen abgedeckt werden, darf sie nicht in die Grundlage für die Ermittlung der 2,5 Prozent einbezogen werden.
Klargestellt wird weiter, dass auch bei der häufigen Fallkonstellation, dass die Bank als Versicherungsnehmer eines Gruppenvertrags fungiert und der Darlehensnehmer nur als versicherte Person, ebenfalls dieser Deckel für Zahlungen an den Versicherungsnehmer anstelle eines üblichen Vermittlers gilt. Eine doppelte Zahlung von Provisionen und Dienstleistungsentgelten wird ebenfalls ausgeschlossen.
Umfassende Definition der Abschlussprovision
Der Gesetzentwurf enthält aber weiterhin eine Definition der Abschlussprovision in einem § 7 Nummer 34c VAG, die es in sich hat. Danach sollen alle in der Branche traditionell als Abschluss-, aber auch als Bestandsprovision bezeichnete Provisionen unter den Begriff der Abschlussprovision fallen.
Entscheidend für die Zuordnung ist, ob eine laufende Provision nur an den Fortbestand des Vertrags geknüpft ist und nicht eine spezifische, für den Versicherer erbrachte Dienstleistung vergütet. Laut Begründung soll das helfen, Umgehungen zu verhindern. Zu den Vergütungen werden deshalb auch nicht nur Provisionen selbst gerechnet, sondern auch andere Arten von wirtschaftlichen Vorteilen wie Bonuszahlungen und Incentive-Reisen.
Dienstleistungsentgelte begrenzen
Das BMF will zudem an einer Verschärfung der Vorgaben für Ausgliederung von Leistungen des Versicherers in einem neuen § 32a VAG festhalten. Dort wird ein sogenanntes arm´s length-Prinzip festgeschrieben. Danach darf ein Versicherer nur solche Dienstleistungsentgelte vereinbaren, wie sie "ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten" mit fremden Unternehmen vereinbaren würde. Abweichende Vereinbarungen sollen unwirksam sein.
Damit will man unterbinden, dass gedeckelte Provisionen um Dienstleistungsentgelte mit fantasievoller Auslegung des Dienstleistungsbegriffs und vor allem von deren Wert umgangen werden.
Krankenversicherung direkt betroffen
Das Ganze zielt wohl weit über die Restschuldversicherung hinaus auch auf alle anderen Versicherungssparten ab. Insbesondere in der substitutiven Krankenversicherung ist der Aufsicht bekannt, dass der in § 49 VAG festgeschriebene Provisionsdeckel durch solche Dienstleistungsentgelte an Großvertriebe umgangen wird.
Auf diesen Provisionsdeckel für die Vollversicherung nimmt die Gesetzesbegründung ausdrücklich Bezug. Zudem schließt sie dort ausdrücklich nur die Schaden-/Unfallversicherung von einem Deckel aus, nicht namentlich die sonstigen Lebensversicherungen außer der Restschuldversicherung. Das kann ein Flüchtigkeitsfehler sein, vielleicht aber auch nicht.
Nicht auszuschließen ist zudem, dass mit diesen Regelungen ein erweiterter Provisionsdeckel allgemein für die Lebensversicherung zumindest vorbereitet wird. Denn dieses Ziel wird wohl mindestens die SPD auch nach der Bundestagswahl weiterverfolgen.
Autor(en): Matthias Beenken