BaFin: Klarheit zu Haftungsdach und Pool

Es gibt keine juristische Grundlage, die das "Nebeneinander von Pool und Dach" regelt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einem Schreiben an einen Maklerpool nun für Klarheit gesorgt: Ein Nebeneinander von Haftungsdach - etwa für die Vermittlung von Zertifikaten - und Pool - für den Vertrieb von Investmentfonds - wird es in Deutschland nicht geben. Zu verdanken hat die Branche dies Marcus Scheidl, Vorstand der finet AG in Marburg, die als Maklerpool rund 400 Vermittler im Vertrieb von Investmentfonds betreut.

Scheidl hatte im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Haftungsdachs, das die finet AG gemeinsam mit dem Frankfurter Vermögensverwalter Gebser & Partner AG anbieten will, anhand des konkreten Falls eines ihrer Vermittler bei der BaFin angefragt, ob das oben beschriebene Nebeneinander wohl erlaubt sei. Die Antwort kam Mitte März, und darin hält die Behörde sinngemäß fest, dass es sich sowohl bei der Vermittlung von Zertifikaten unter einem Haftungsdach als auch bei der Vermittlung von Investmentfonds durch einen 34c-Vermittler (dieser hat eine Zulassung nach § 34c GewO) über einen Pool um eine Tätigkeit auf Grund der Ausnahmeregelung in Paragraf 2 Kreditwesengesetz (KWG) handelt. "Neben dem klaren Wortlaut der Ausnahmeregelungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 und Abs. 10 Satz 1 KWG folgt somit auch, dass sie nicht kumuliert angewendet werden können."

Die BaFin sei eine Aufsichtsbehörde und kein Gesetzgeber. Somit gäbe es auch nach dieser Äußerung aus Bonn keine juristisch eindeutige Formulierung zu diesem Sachverhalt. Das Ganze sei damit aber "geübte Verwaltungspraxis", wie es in solchen Fällen gerne heißt, und damit zunächst einmal nicht so schnell zu knacken. Grundsätzlich notwendig sei die Übernahme der Haftung durch einen entsprechenden Partner, um neben Investmentfonds auch legal Zertifikate vermitteln zu dürfen (§ 2 Abs. 10 KWG). "Das setzt aber voraus, dass der Vermittler zum einen dem Kunden gegenüber als gebundener Agent des Haftungsdachs auftritt und zum anderen das Haftungsdach für jeden gebundenen Agenten eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweist", erklärt Scheidl.

Quelle: Fonds professionell und BaFin

Autor(en): Susanne Niemann

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