Nachdem der Bundesrat der Gesundheitsreform zugestimmt hat, tritt
das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1. Januar 2004 in Kraft.
Dadurch ergeben sich viele Veränderungen für die Apotheken und ihre
Apothekenkunden. Die für die Kunden wesentlichste Änderung ist die
Neuregelung der Zuzahlungen.
Neben der Neueinführung der Zuzahlung beim Arztbesuch wird die
Zuzahlung zu Arzneimitteln erhöht. Bisher richtete sich die Höhe der
Zuzahlung nach den Packungsgrößen N1, N2, N3. Die Zuzahlungsbeträge lagen bei 4 Euro, 4,50 Euro, 5 Euro. Künftig ist der Arzneimittelpreis entscheidend. Der Eigenanteil liegt generell bei 10 Prozent des jeweiligen Preises, mindestens jedoch bei 5 Euro. Der Höchstbetrag der Zuzahlung ist auf 10 Euro pro Arzneimittel begrenzt. Auf keinen Fall wird die Zuzahlung jedoch höher als der
Arzneimittelpreis sein.
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Mullbinden, Kanülen etc.)
gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises. Insgesamt aber ist
hier die monatliche Zuzahlung auf höchstens 10 Euro begrenzt.
Die Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Zuzahlungen
der Kunden einzuziehen und in voller Höhe mit der jeweiligen
Gesetzlichen Krankenkasse zu verrechnen. Die Zuzahlungen erhöhen
nicht das Einkommen des Apothekers, sondern dienen ausschließlich
dazu, die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen zu senken.
Besonders wichtig für die Versicherten ist: Alle
Befreiungsbescheinigungen verlieren zum 1. Januar 2004 ihre
Gültigkeit. Die Befreiung muss also erst wieder neu bei der
Krankenkasse beantragt werden. Damit müssen ab Januar auch die
Versicherten Zuzahlungen leisten, die eine Befreiungsbescheinigung
über das Jahr 2003 hinaus haben. Die Apotheken sind gesetzlich dazu
verpflichtet, die Zuzahlung in jedem Fall zu erheben. Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind allerdings
weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
Hermann S. Keller, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes
e.V. rät den Versicherten, ab 1. Januar "im eigenen Interesse, alle
Belege für Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei
Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen
Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Sollte sich die Summe der Zuzahlungen den gesetzlich fest gelegten Obergrenzen - zwei Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent bei chronisch Kranken - nähern, sollte man sich unbedingt an die Krankenkasse wenden. Diese ist dazu verpflichtet, kostenlos über die Befreiungstatbestände zu beraten".
Quelle: ABDA
das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1. Januar 2004 in Kraft.
Dadurch ergeben sich viele Veränderungen für die Apotheken und ihre
Apothekenkunden. Die für die Kunden wesentlichste Änderung ist die
Neuregelung der Zuzahlungen.
Neben der Neueinführung der Zuzahlung beim Arztbesuch wird die
Zuzahlung zu Arzneimitteln erhöht. Bisher richtete sich die Höhe der
Zuzahlung nach den Packungsgrößen N1, N2, N3. Die Zuzahlungsbeträge lagen bei 4 Euro, 4,50 Euro, 5 Euro. Künftig ist der Arzneimittelpreis entscheidend. Der Eigenanteil liegt generell bei 10 Prozent des jeweiligen Preises, mindestens jedoch bei 5 Euro. Der Höchstbetrag der Zuzahlung ist auf 10 Euro pro Arzneimittel begrenzt. Auf keinen Fall wird die Zuzahlung jedoch höher als der
Arzneimittelpreis sein.
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Mullbinden, Kanülen etc.)
gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises. Insgesamt aber ist
hier die monatliche Zuzahlung auf höchstens 10 Euro begrenzt.
Die Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Zuzahlungen
der Kunden einzuziehen und in voller Höhe mit der jeweiligen
Gesetzlichen Krankenkasse zu verrechnen. Die Zuzahlungen erhöhen
nicht das Einkommen des Apothekers, sondern dienen ausschließlich
dazu, die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenkassen zu senken.
Besonders wichtig für die Versicherten ist: Alle
Befreiungsbescheinigungen verlieren zum 1. Januar 2004 ihre
Gültigkeit. Die Befreiung muss also erst wieder neu bei der
Krankenkasse beantragt werden. Damit müssen ab Januar auch die
Versicherten Zuzahlungen leisten, die eine Befreiungsbescheinigung
über das Jahr 2003 hinaus haben. Die Apotheken sind gesetzlich dazu
verpflichtet, die Zuzahlung in jedem Fall zu erheben. Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind allerdings
weiterhin von jeder Zuzahlung befreit.
Hermann S. Keller, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes
e.V. rät den Versicherten, ab 1. Januar "im eigenen Interesse, alle
Belege für Zuzahlungen bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei
Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen und anderen medizinischen
Aufwendungen sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Sollte sich die Summe der Zuzahlungen den gesetzlich fest gelegten Obergrenzen - zwei Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent bei chronisch Kranken - nähern, sollte man sich unbedingt an die Krankenkasse wenden. Diese ist dazu verpflichtet, kostenlos über die Befreiungstatbestände zu beraten".
Quelle: ABDA
Autor(en): Susanne Niemann