Allianz verliert gegen Aufsichtsbehörde

Die Allianz Private Krankenversicherung darf von ihren Altkunden bei einem Wechsel von einem Tarif zum anderen keinen pauschalen Zuschlag verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und damit einer Unterlassungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Recht gegeben.

In der Vorinstanz hatte die Allianz gewonnen. Dieses Urteil wurde nun durch die Revision des BVerwG aufgehoben. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht, meinten die Richter. Jeder Versicherungsnehmer erwerbe mit dem Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt.

Die Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf das Versicherungsgeschäft der Allianz haben. So könnten die derzeit günstig am Markt angebotenen Tarife für Neukunden bald teurer werden, weil nun wieder alle Altkunden in diese Tarife wechseln dürfen und ältere Menschen meist deutlich mehr Krankheitskosten verursachen. (BVerwG 8 C 42.09 - Urteil vom 23. Juni 2010)

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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