Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haben ihre Fragen und Antworten zur Weiterbildungspflicht (FAQ) der im Versicherungsvertrieb Tätigen erneut aktualisiert.
Die neuen FAQ mit Stand 2. November 2021 wurden in einigen wenigen, für die Bildungspraxis aber wichtigen Fragen ergänzt.
Die wichtigste Neuerung ist, dass die Behörden nun Maßnahmen im Bereich „Agenturmanagement inklusive betriebswirtschaftlicher Weiterbildungen im Versicherungsvertrieb für die nachhaltige Führung und Weiterentwicklung einer Vertriebseinheit“ als Weiterbildung im Sinne des § 7 VersVermV anerkennen. Diese Maßnahmen seien „erforderlich und weisen einen entsprechenden Kundennutzen auf und sind daher anzuerkennen“. Das folge aus der Tatsache, dass sich auch Führungskräfte im Versicherungsvertrieb weiterbilden müssen.
Zweifel über Anerkennungsfähigkeit ausgeräumt
Das ist insofern erfreulich, als es bisher Zweifel gab, ob solche Bildungsmaßnahmen anerkannt werden können. Denn bisher gab es nur einen Passus, was nicht anerkannt wird – nämlich „Weiterbildungen ohne konkreten Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung (zum Beispiel allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen zur Unternehmensführung)“. Das wurde teilweise so interpretiert, als seien betriebswirtschaftliche Schulungen generell abzulehnen.
Auch bei der Brancheninitiative „gut beraten“ gab es in der Entstehungszeit Diskussionen darüber, ob solche Bildungsmaßnahmen anzurechnen sind, oder ob dies nur für Produktschulungen gelten soll. Allerdings setzte sich dort schnell die Erkenntnis durch, dass eine gute Beratung auch eine gute Organisation des Vermittlerbetriebs voraussetzt.
Anerkannt werden außerdem „Weiterbildungen zur Personalführung im Versicherungsvertrieb“. Betont wird, dass diese und betriebswirtschaftliche Schulungen „zwingend im Versicherungskontext stattfinden“ müssen.
Erben und Nachhaltigkeit neu aufgenommen
Die Behörden halten daran fest, dass Bildungsveranstaltungen zu den Bereichen Finanzanlagen, Immobiliardarlehen und Bausparen nicht anerkennungsfähig sind. Immerhin wurde das Thema „Erbschaft/Schenkung“ in einem neuen Punkt 5.7 aufgenommen. Auch hier soll allerdings der Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung ausschlaggebend sein.
Ebenfalls neu ist die Erwähnung von Schulungen zum Themengebiet Nachhaltigkeit in einem Punkt 5.8. Dabei wird auf die EU-Transparenzverordnung Bezug genommen. Soweit ein versicherungsfachlicher Bezug besteht, sind solche Maßnahmen daher anzuerkennen.
Erheblicher und gestaltender Einfluss auf den Versicherungsvertrieb
In Punkt 19 besonders erwähnt werden – wohl zur Klarstellung – neben den Innendienst- auch die angestellten Außendienstmitarbeiter als weiterbildungspflichtige Personen. Neu aufgenommen wurden Bereichsleiter unterhalb der Vorstandsebene, die „die Abteilung bzw. den Bereich Vertriebssteuerung leiten“. Denn auch diese würden „grundsätzlich einen erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb“ ausüben.
Autor(en): Matthias Beenken