Wiederinkraftsetzung
1. Begriff: Aufleben eines Versicherungsvertrags nach einer Kündigung durch den Versicherer mangels Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer.
2. Hintergründe: Zahlt der Versicherungsnehmer seine Prämien nicht, wird er nach §§ 37, 38 VVG qualifiziert gemahnt, und in der Folge wird der Vertrag gekündigt, falls der Versicherungsnehmer seine Prämienzahlung nicht wieder aufnimmt. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer innerhalb einer bestimmten Frist, den Vertrag fortzuführen und die Prämien wieder zu entrichten, kann eine Wiederinkraftsetzung des Vertrags vorgesehen werden. Auf eine erneute Risikoprüfung wird dann verzichtet. Die fehlenden Prämien müssen nachentrichtet werden, oder die Versicherungssumme wird reduziert.
Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf