Vorsorgeuntersuchungen
Gesundheitsuntersuchungen. Untersuchungen zur Erfassung von Gesundheitsschäden und Krankheiten (§§ 25 und 26 SGB V). Voraussetzungen für die Untersuchungen sind, dass a) es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,
b) das Vor- und Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist (Früherkennung) und
c) die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind. Mit dem Präventionsgesetz vom 17.7.2015 wurden die bisherigen Regelungen zu den Gesundheitsuntersuchungen geändert. Versicherte haben bereits ab dem 18. Lebensjahr Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen, Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten und eine Präventionsberatung. Das bisherige Mindestalter von 35 Jahren entfällt ebenso wie der Zweijahresrythmus der Untersuchungen. Ergänzend werden die Kinder- und Jugenduntersuchungen bis zum 18. Lebensjahr verlängert.
Autor(en): Dr. Eckhard Bloch