Vorkäufe
Termingeschäfte, die dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen. Durch Vorkäufe wird der Valutierungszeitpunkt durch Vertrag in die Zukunft vorgelagert, der Zinssatz wird fest vereinbart und das Geschäft als Ganzes verbindlich abgeschlossen. Das Versicherungsaufsichtsrecht versteht unter Vorkäufen Erwerbsvorbereitungsgeschäfte, die dem Ausgleich von unterjährigen Liquiditätsschwankungen oder der Vermeidung von Marktschwankungen dienen sollen. Ziele sind die Deckung eines hohen Anlagebedarfs und eine Verstetigung der Kapitalanlage. Vorkäufe zu Spekulationszwecken sind für Versicherungsunternehmen unzulässig. Versicherungsunternehmen dürfen Vorkäufe grundsätzlich nur über eine Zeitspanne von einem Jahr tätigen. Die Vereinbarung einer längeren Zeitspanne ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Autor(en): Jürgen Meisch