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Unterhaltsschaden

1. Begriff: Schaden eines Unterhaltsberechtigten (entgangener Unterhalt), den er infolge der Tötung einesUnterhaltsverpflichteten erleidet.

2. Merkmale: Nach deutschem Schadenersatzrecht (§ 11 II StVG, § 844 II BGB) hat derjenige, der für den Tod eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten verantwortlich ist, dem tatsächlich oder potenziell Unterhaltsberechtigten den Schaden zu ersetzen, den er infolge des Todes des Unterhaltsverpflichteten erleidet. Maßgeblich für die Höhe ist der gesetzlich geschuldete Unterhalt. Für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung gilt einerseits die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und andererseits die mutmaßliche Lebensdauer des Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsschaden ist damit in Deutschland Teil des ersatzpflichtigen Schadens, der z.B. von der allgemeinen Haftpflichtversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wird. Anspruchsberechtigte sind i.d.R. der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin der/des Getöteten oder deren/dessen Kinder. Aufgrund der z.T. sehr langen Zeiträume, für die Unterhalt geschuldet wird, ist der Unterhaltsschaden eine wesentliche Schadenposition.

3. Probleme: Zur Ermittlung des Unterhaltsschadens hat die Rechtsprechung stabile Grundsätze, aber auch eine reichhaltige Einzelfallkasuistik entwickelt. Diese betreffen sowohl die (tatsächliche oder fiktive) Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten und zu berücksichtigende Fixkosten als auch die Verletzung der Schadenminderungspflicht des Schadenersatzberechtigten z.B. durch Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit. Nach deutschem Recht besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Unterhaltsrente, nicht jedoch auf eine Kapitalabfindung (Ausnahme siehe § 843 III BGB). Dennoch wird dem Unterhaltsberechtigten nicht selten eine Kapitalabfindung zum Zweck des Fallabschlusses angeboten und in einer Summe ausgezahlt.

Autor(en): Dr. Jochen Tenbieg

 

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