Schmerzensgeld
1. Begriff: In Geld bemessener Ausgleich eines immateriellen, nicht vermögensrechtlichen Schadens, der durch die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung entstanden ist.
2. Anspruchsgrundlage und Haftpflichtdeckung: Für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, kann nach § 253 BGB eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Dieser sog. Schmerzensgeldanspruch tritt selbstständig neben den möglicherweise parallel bestehenden Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens. Der Schmerzensgeldanspruch soll dem Verletzten den ihm entstandenen immateriellen Schaden ausgleichen. Er ist in der allgemeinen Haftpflichtversicherung mit gedeckt.
3. Höhe und sonstige Merkmale: Die Höhe des Schmerzensgeldes wird z.B. nach Art und Dauer der Verletzung, nach dem Grad der Invalidität oder nach einer Vielzahl anderer je nach Art der Schädigung unterschiedlicher Bewertungskriterien bestimmt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann auf sog. Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen werden. Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion: Die Ausgleichs- und die Genugtuungsfunktion. Beide sind auch bei der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Regelmäßig besteht nur ein Anspruch auf einen Kapitalbetrag. Lediglich bei sehr schweren Dauerschäden ergibt sich ein Rentenanspruch.
Autor(en): Frank Sievers