Luftfahrzeughalter
1. Begriff: Luftfahrzeughalter ist, wer ein Luftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über seinen Einsatz besitzt; neben dem Eigentümer kann dies auch ein Charterer sein, der ein Luftfahrzeug für längere Zeit übernimmt.
2. Haftung: a) Für Passagiere, Gepäck und Frachtgut, die aufgrund eines Beförderungsvertrags transportiert werden, gelten die Haftungsregeln für Luftfrachtführer.
b) Für Schäden, die Dritten außerhalb des Luftfahrzeugs entstehen, gilt das Recht des jeweiligen Landes, in dem der Schadenfall eingetreten ist. Nach deutschem Recht (§§ 33–43 LuftVG) haftet der Luftfahrzeughalter auch ohne Verschulden für Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb des Luftfahrzeugs durch Unfall entstehen. Die Haftungshöhe ist nach dem zulässigen Abfluggewicht des Flugzeugs gestaffelt und beträgt pro Unfall zwischen 750.000 und 700 Mio. Sonderziehungsrente (SZR). Pro Person ist sie auf 600.000 Euro begrenzt. Dadurch werden andere Haftungsregeln (z.B. unbegrenzte Haftung bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, § 823 BGB) nicht außer Kraft gesetzt.
3. Versicherungspflicht: Für in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge besteht Versicherungspflicht (i.S.e. Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung) nach § 2 LuftVG und § 102 LuftVZO. Die Deckungssumme entspricht der o.g. Haftungsgrenze. Im Hinblick auf die unbegrenzte Verschuldenshaftung und unterschiedliche Rechtssysteme im Ausland werden oft höhere Deckungssummen vereinbart. Die Haftungsrisiken als Luftfahrzeughalter und als Luftfrachtführer können gemeinsam in einer sog. CSL-Deckung versichert werden.
Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe