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Liquidationsversicherung

Übertragung gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften sowie laufender Versorgungsleistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf ein Lebensversicherungsunternehmen. Bei Einstellung der Betriebstätigkeit und Liquidation des Unternehmens hat der Arbeitgeber nach § 4 IV BetrAVG die Möglichkeit, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. des Versorgungsberechtigten eine Liquidationsversicherung abzuschließen. Dabei werden die Versorgungsverpflichtungen schuldbefreiend auf einen Lebensversicherer übertragen. Der Ausfinanzierungsbeitrag ist gem. § 3 Nr. 65b EStG steuerfrei und gehört für das zu liquidierende Unternehmen zu den Betriebsausgaben. Erforderlich ist, dass alle Überschussanteile ab Rentenbeginn ausschließlich zur Leistungserhöhung verwendet werden (§ 4 IV i.V.m. § 16 III Nr. 2 BetrAVG).

 

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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