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Kosmetische Operationen

1. Begriff: Leistungsart in der privaten Unfallversicherung. Eine kosmetische Operation ist eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds der versicherten Person zu beheben.

2. Leistungsumfang: Die Kostenübernahme erfolgt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall. Eine Leistung wird jedoch nur dann erbracht, wenn keine dritte Stelle, z.B. ein Krankenversicherer, vorleistungspflichtig ist. Im Einzelnen werden Kosten wie Arzthonorare, sonstige Operationskosten und notwendige Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus übernommen. Marktüblich ist zwischenzeitlich auch, dass bei unfallbedingtem Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen die Zahnbehandlungs- oder Zahnersatzkosten übernommen werden. Bei Kindern, bei denen der Unfalleintritt vor dem 18. Lebensjahr liegt, wird die Frist zur Durchführung der kosmetischen Operation verlängert. In diesen Fällen muss die Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt worden sein.

Autor(en): Jürgen Engel

 

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