Innere Unruhen
Tatbestand, dass erhebliche Bevölkerungsteile in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen begehen. Innere Unruhen stehen in einer engen Beziehung zum Tatbestand des Landfriedensbruchs (vgl. § 125 StGB). Schäden durch innere Unruhen sind in der Mehrzahl der Sachversicherungen bedingungsgemäß ausgeschlossen. Im Rahmen der Extended-Coverage-Versicherung besteht hingegen eine Einschlussmöglichkeit unter der Gefahrengruppe der politischen Risiken.
Autor(en): Stefan Andersch