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Gliedertaxe

1. Begriff: Tabelle, anhand derer in der privaten Unfallversicherung der Invaliditätsgrad bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder sonstiger Körperteile in Prozent festgelegt wird.

2. Merkmale: Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung von Gliedmaßen oder sonstigen Körperteilen gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Im Fall einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch einen Unfall werden die einzelnen Invaliditätsgrade aus der Gliedertaxe addiert. Es wird jedoch je Unfall nur für einen Invaliditätsgrad von maximal 100 % geleistet. Mit Hilfe der Gliedertaxe werden ca. 80 % aller Invaliditätsfälle beurteilt und entsprechend abgerechnet.

3. Varianten: Es gibt unterschiedliche Gliedertaxen auf dem Markt. Jeder Unfallversicherer kann seine Gliedertaxe selbst bestimmen. Allerdings orientieren sich die meisten Unfallversicherer auf dem deutschen Markt an der Mustergliedertaxe, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfiehlt. Daneben kommen auch Tarife mit Gliedertaxen für gewisse Berufsgruppen vor, nach denen in bestimmten Schadenfällen höhere Versicherungsleistungen erbracht werden.

Autor(en): Jürgen Engel

 

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