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Geschäfts- oder Firmenwert

Goodwill.

1. Begriff:
Wertgröße, die im Zusammenhang mit einer Unternehmensübernahme entsteht und bemessen wird. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis für das übernommene Unternehmen und dem Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzgl. der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme (nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz: BilMoG, § 246 I S. 4 HGB).

2. Merkmale: Der Geschäfts- oder Firmenwert stellt wertbildende Faktoren (z.B. Kundenstamm, Unternehmensimage) dar, die im übernommenen Unternehmen nicht bilanziert wurden, aber in den Kaufpreis eingeflossen sind. Dieser Wert gilt nach BilMoG als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand. Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht angesetzt werden.

3. Behandlung in der Rechnungslegung: Nur ein derivativer (d.h. durch Kauf entstandener und mit dem Marktpreis unterlegter) Geschäfts- oder Firmenwert darf als Aktivposten in der Bilanz angesetzt werden. Für den originären (d.h. selbst geschaffenen, nicht mit einem Marktpreis unterlegten) Geschäfts- oder Firmenwert besteht sowohl nach HGB als auch nach IAS/IFRS und US-GAAP ein Aktivierungsverbot.

4. Rechtliche Grundlagen: §§ 246 f. HGB, IFRS 3. Sowohl nach IAS/IFRS als auch nach US-GAAP ist anstelle einer planmäßen Abschreibung ein jährlicher Werthaltigkeitstest (Impairmenttest) und nur bei einer sich daraus ergebenden Wertminderung eine (außerordentliche) Abschreibung vorgesehen.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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