Garantiefonds
Nach § 53c I VAG a.F. entspricht der Garantiefonds einem Drittel der unter Solvency I geforderten Solvabilitätsspanne. Bei Unterschreitung des Garantiefonds musste das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen „Plan über die kurzfristige Beschaffung von Eigenmitteln“ (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorlegen. Darin waren nur Finanzierungsmaßnahmen zulässig, die die Ist-Solvabilität (Eigenmittel) erhöhten. Außerdem konnte die Aufsichtsbehörde in diesem Fall die freie Verfügung des Versicherers über seine Vermögenswerte einschränken oder untersagen.
Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin