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Feuerregressverzichtsabkommen

1. Begriff: Abkommen, das einen Regressverzicht der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen regelt. Vertrag zwischen den Versicherern, die dem Feuerregressverzichtsabkommen beigetretenen sind, aufgrund dessen sie auf Regressforderungen in der Feuerversicherung unter bestimmten Voraussetzungen verzichten.

2. Merkmale: Der Schaden, auf dem der Regressanspruch beruht, muss durch ein Ereignis bewirkt sein, das für den Regressschuldner einen Versicherungsfall seiner Feuerversicherung darstellt. Liegt beim Regressschuldner kein eigener entschädigungspflichtiger Feuerschaden vor, gilt der Regressverzicht nicht. Je Schadenereignis ist der Regressverzicht nach unten und nach oben begrenzt. Der Regressverzicht erweitert sich über die untere Begrenzung hinaus insoweit, als eine Haftpflicht des Regressschuldners wegen der Besitzklausel, wegen Bearbeitungsschäden oder wegen der Angehörigenklausel keine Deckung bieten würde.

3. Zweck: Dem leicht fahrlässig (einfache Fahrlässigkeit) handelnden Schädiger soll die Entschädigungsleistung seines eigenen Feuerversicherers nicht wieder dadurch genommen werden, dass er vom Feuerversicherer des geschädigten Dritten in Regress genommen wird.

Autor(en): Frank Sievers

 

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