Entgangener Gewinn
entgangener Betriebsgewinn.
I. Schadenersatzrecht: Gewinn, der nach gewöhnlichen oder nach besonderen Umständen wahrscheinlich erwartet werden konnte. Rechtsgrundlage: § 252 BGB.
II. Betriebsunterbrechungsversicherung: Bestandteil des versicherten Unterbrechungsschadens. Im Versicherungsfall ist der entgangene Gewinn bzw. der entgangene Betriebsgewinn zu entschädigen, der infolge der Unterbrechung des versicherten Betriebs nicht erwirtschaftet werden konnte.
Autor(en): Thomas Peter Markert