Billigkeitshaftung
Haftung abweichend vom Verschuldensgrundsatz. Obwohl eine Verantwortlichkeit wegen den §§ 827, 828 BGB nicht gegeben ist, besteht eine Ersatzpflicht, wenn dies unter Berücksichtigung der Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, erforderlich ist (§ 829 BGB). Was unter „Billigkeit“ zu verstehen ist, kann hier nicht eindeutig geklärt werden, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Eine Präzisierung erfolgt in den Einzelfällen durch Gerichte. So muss z.B. abgewogen werden, ob ein wirtschaftliches Gefälle zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vorliegt. Allein das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung löst den Anspruch auf Grundlage der Billigkeitshaftung nicht aus.
Autor(en): Frank Sievers