Billiges Ermessen
Entscheidungsmaßstab (vgl. § 315 BGB). Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen. Beispielsweise setzt § 16 BetrAVG einen Rahmen für die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers bei der Anpassungsprüfung, bei der eine Abwägung der Interessen der Versorgungsempfänger und des Arbeitgebers zu erfolgen hat. Eine unbillige Bestimmung kann durch gerichtliches Urteil ersetzt werden.
Autor(en): Sebastian B. Sattler