Betriebsübergang
Übertragung eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen neuen Inhaber durch ein Rechtsgeschäft. Beim Betriebsübergang tritt der neue Inhaber auch in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a I S. 1 BGB). Der Übergang vollzieht sich kraft Gesetzes. Dies gilt auch für die Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gegenüber den aktiven Arbeitnehmern, nicht jedoch gegenüber Betriebsrentnern (die Versorgungsansprüche der Versorgungsempfänger bleiben beim Betriebsübergang beim Veräußerer) sowie Arbeitnehmern, die vor dem Betriebsübergang mit einer à unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden waren. Es greift eine gesamtschuldnerische Haftung von Veräußerer und Erwerber für Versorgungsansprüche in der Konstellation des § 613a II BGB.
Autor(en): Sebastian B. Sattler