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Behandlungsvertrag

1. Begriff: Vertrag über eine medizinische Behandlung zwischen dem Privatpatienten und dem Leistungserbringer. Bei medizinischer Behandlung (auch bei telefonischer Beratung oder schriftlicher Anfrage) entsteht zwischen dem Privatpatienten und dem Arzt bzw. dem Rechtsträger eines Krankenhauses ein (meist unausgesprochener, nicht in Schriftform gefasster) Behandlungsvertrag. Durch den Behandlungsvertrag wird nach § 630a BGB der Behandelnde zur Leistung der versprochenen Behandlung, der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

2. Pflichten und Rechte aus dem Behandlungsvertrag (§§ 630c ff. BGB): a) Leistungspflichten des Arztes zur Krankheitsfrüherkennung, Befunderhebung, Diagnosestellung, Ermittlung und Durchführung der indizierten Therapie.
b) Informations- und Aufklärungspflichten des Arztes gegenüber dem Patienten. Dazu gehören u.a. Informationen, welche medizinische Behandlung unter Anwendung welcher Mittel, mit welchen Risiken und Folgen geplant ist.
c) Sorgfaltspflicht des Arztes, d.h. die Diagnose- und Therapieleistungen haben sich i.Allg. nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft zu richten, in dem Bestreben, Krankheiten zu heilen oder Leiden zu mindern. Nach einem Gespräch mit dem Patienten über die konkreten Inhalte der Behandlung ist der Arzt in der Wahl seiner Behandlungsmethode frei.
d) Dokumentationspflicht des Arztes über seine Behandlung,
e) Ärztliche Schweigepflicht und Persönlichkeitsschutz des Patienten,
f) Pflicht des Arztes zur hinreichenden Versicherung gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen medizinischen Tätigkeit.
g) Einsichtsrecht des Patienten: Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen (Krankenblatt, Befund, OP-Bericht, Arztbrief, Röntgenaufnahmen etc.). Dabei dienen die Behandlungsunterlagen nicht nur der Therapie, sondern auch als Rechenschaftsbericht.
h) Patienteneinwilligung und Mitverantwortung: Der Patient sollte, um eine erfolgreiche Behandlung zu ermöglichen, in die medizinisch notwendigen Behandlungsschritte einwilligen und dabei auch im mitverantwortlichen Eigeninteresse alle entsprechenden Auskünfte erteilen.

3. Honorar des Arztes: Der Behandlungsvertrag bildet die Rechtsgrundlage für den ärztlichen Honoraranspruch. Die Abrechnungsgrundlage ist bei Privatpatienten die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ).

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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