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Auslandsreisekrankenversicherung

Reisekrankenversicherung.

1. Begriff:
Private Versicherung gegen das Krankheitsrisiko während eines Auslandsaufenthalts insbesondere außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. § 18 SGB V).

2. Leistungen: Im unvorhersehbaren Krankheitsfall und bei Unfällen erstattet die Auslandsreisekrankenversicherung alle Kosten (im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) für ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandsmittel, Heilmittel, Röntgendiagnostik, stationäre Behandlungen (einschl. Unterkunft und Verpflegung und einschl. des notwendigen Transports zum nächstgelegenen anerkannten Krankenhaus), Operationen sowie schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen (nicht aber für nicht provisorischen Zahnersatz und Zahnkronen). Macht der Stand der medizinischen Versorgung im Ausland einen Rücktransport notwendig, werden die Kosten des Rücktransports des Versicherten und z.T. auch einer Begleitperson von der Versicherung übernommen. Für Überführungen im Todesfall und für Bestattungen im Ausland werden Höchstbeträge von z.B. 5.000 Euro oder 10.000 Euro übernommen.

3. Arten: a) Kurzzeittarif: Wird einmalig und nur für die Zeit abgeschlossen, die tatsächlich im Ausland verbracht wird. In der Regel erfolgt die Abrechnung tageweise, in wenigen Fällen aber auch für bestimmte Zeitrahmen (z.B. je Woche).
b) Jahrestarif: Abschluss einer laufenden Auslandsreisekrankenversicherung, die sich bei Nichtkündigung jährlich verlängert. Der Versicherungsschutz gilt für alle Urlaubsreisen, die in einem Jahr unternommen werden und eine im Vertrag festgelegte Dauer von i.d.R. sechs Wochen nicht überschreiten.
c) Versicherung für langfristige Auslandsaufenthalte: Auslandsreisekrankenversicherung für mehrmonatige oder mehrjährige, zeitlich zusammenhängende Auslandsaufenthalte. Da das Angebot der Unternehmen gerade hinsichtlich der längst möglichen Versicherungsdauer stark variiert, kann üblicherweise nur zwischen Versicherungen für Auslandsaufenthalte von bis zu einem Jahr und von über einem Jahr unterschieden werden.
d) Auslandsreisekrankenversicherung in Deutschland: Krankenversicherung für Gäste aus dem Ausland in Deutschland oder für im Ausland lebende Deutsche, die vorübergehend in Deutschland zu Besuch sind. Beide Versicherungsarten gelten nur für einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland, wobei die maximale Versicherungsdauer je nach Unternehmen variiert.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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