Atomhaftpflichtversicherung
1. Begriff: Pflichtversicherung nach dem Atomgesetz (AtG) zur Deckung der Gefährdungshaftung der Inhaber von Kernenergieanlagen gem. § 25 AtG i.V.m. dem Übereinkommen vom 29.7.1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Atomhaftungsübereinkommen).
2. Merkmale: Die Höchstgrenze für die Deckungsvorsorge beträgt 2,5 Mrd. Euro, es besteht aber eine unbegrenzte Haftung des Anlageninhabers.
3. Rückdeckung: Rückversicherung erfolgt über die Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG) als Rückversicherungspool.
Autor(en): Dr. Jürgen Kurth