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Atomhaftpflichtversicherung

1. Begriff: Pflichtversicherung nach dem Atomgesetz (AtG) zur Deckung der Gefährdungshaftung der Inhaber von Kernenergieanlagen gem. § 25 AtG i.V.m. dem Übereinkommen vom 29.7.1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Atomhaftungsübereinkommen).

2. Merkmale: Die Höchstgrenze für die Deckungsvorsorge beträgt 2,5 Mrd. Euro, es besteht aber eine unbegrenzte Haftung des Anlageninhabers.

3. Rückdeckung: Rückversicherung erfolgt über die Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG) als Rückversicherungspool.

Autor(en): Dr. Jürgen Kurth

 

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