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Abfindungsverbot

Grundsätzliches Verbot der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen (Betriebsrente) aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gem. § 3 I BetrAVG. Das Abfindungsverbot soll die betrieblichen Versorgungsleistungen sichern und einen Schutz des Versorgungsberechtigten vor sich selbst darstellen. Allerdings erlaubt das Gesetz eine Abfindung in Ausnahmefällen (§ 3 II–IV BetrAVG).

 

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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