Abfindungsverbot
Grundsätzliches Verbot der Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen (Betriebsrente) aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) gem. § 3 I BetrAVG. Das Abfindungsverbot soll die betrieblichen Versorgungsleistungen sichern und einen Schutz des Versorgungsberechtigten vor sich selbst darstellen. Allerdings erlaubt das Gesetz eine Abfindung in Ausnahmefällen (§ 3 II–IV BetrAVG).
Autor(en): Sebastian B. Sattler