Abandon
1. Begriff: Aufgabe eines Rechts oder einer Sache mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (meistens zur Zahlung) entbunden zu sein.
2. Transportversicherung: Berechtigung des Versicherers, sich nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verpflichtungen (z.B. Bergungskosten) zu befreien.
3. Seeversicherung: Dem Versicherungsnehmer steht das Recht zum Abandonnieren bei Verschollenheit des Schiffs, Verfügungen von hoher Hand und Seeraub zu. Mit der Abandonerklärung gehen die Rechte am versicherten Gegenstand auf den Versicherer über, sofern dieser nicht ablehnt; der Versicherungsnehmer erhält dafür die Versicherungssumme.
Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe