Ausgleichsberechnung für „Sach“ oft falsch
Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht
Dass Versicherer bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die so genannte Bruttodifferenzmethode nicht anwenden dürfen, war bereits Thema in der vergangenen VM-Ausgabe. Dieser Beitrag zum Urteil des OLG Köln vom 23. Oktober 2015 (Aktenzeichen: 19 U 43/15) untermauert das mit Beispielen.