24.04.2014
Unfallversicherung: Anwendbarkeiten der Gliedertaxe
Verliert ein Körperteil auf Grund eines Unfalls seine natürliche Funktionsfähigkeit gänzlich oder teilweise, so ist dies, laut der Gliedertaxe, einem fehlenden Körperglied gleichgesetzt.
Hierbei wird, wenn z.B. ein Arm seine Funktionsfähigkeit zu 50 % verloren hat, daraus der in der Gliedertaxe festgelegte Prozentsatz nur mit 50 % berechnet und vergütet.
Die Entschädigung beträgt somit lediglich 50 % aus dem Invaliditätsgrad der Gliedertaxe des Armwertes. Mehr