Generika
...Generika in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): In der GKV wurden, dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V folgend, mehrere Regulierungen zur Förderung von Generika etabliert, u.a. a) Wirtschaftlichkeitsziele nach § 84 SGB V,b) Richtgrößenprüfungen nach § 106 SGB V undc) der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (§ 129 SGB V), in dem die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen verpflichtet sind, in denen der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches anderes Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat.3. Generika in der privaten Krankenversicherung (PKV): In der PKV leistet der Versicherer nach § 4 II, III und VI der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) im vertraglichen Umfang für Arzneimittel – also auch für Generika –, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. ...