Ein zwölfjähriges Kind spielte mit Feuer. Daraufhin brannte eine Gartenhütte ab.
Der Versicherer verweigerte seine Eintrittspflicht, mit Hinweis auf den Schädigungsvorsatz des Kindes durch das Zündeln. Grundsätzlich kann bei einem zwölfjährigen Kind nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Tragweite seines Tuns genügend bekannt war. Damit scheidet der Vorsatzgedanke zunächst aus.
Ein weiteres Indiz dafür, war für das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe auch der Löschversuch des Kindes, als es das Feuer bemerkte.
Das OLG verurteilte den Versicherer zur Eintrittspflicht, da der Vorsatz ausgeschlossen wurde.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert