Wenn der Versicherungsnehmer eine Firma beauftragt hat, den Schornstein oder ähnliches auf Sicherheit zu überprüfen, diese jedoch nicht kam, hat er in der Regel dennoch seine Sorgfaltspflicht beachtet.
Der Einwand des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit setzt die Unterlassung oder Verletzung einer obliegenden Sorgfaltspflicht voraus.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied im Rechtsstreit zu Gunsten des Versicherungsnehmers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert