Eine wirksame Belehrung des Versicherungsnehmers (VN) über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG durch den Versicherer (VR) setzt voraus, dass auch auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (im Versicherungsvertrag immer schriftlich!) und auf die Wahrung der Widerspruchsfrist (14 Tage in der Nichtlebens- und 30 Tage in der Lebensversicherung) hingewiesen wird.
Unterlässt der VR diese Belehrung, so hat der VN die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb eines Jahres nach Prämienzahlung zu widerrufen. Der Versicherungsvertrag bestand in diesem Fall aber schon ein Jahr, somit konnte er nicht mehr aufgelöst werden. Auch musste der VR die Beiträge nicht mehr rückerstatten. Die Klage des VN wurde vom BGH abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
Unterlässt der VR diese Belehrung, so hat der VN die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb eines Jahres nach Prämienzahlung zu widerrufen. Der Versicherungsvertrag bestand in diesem Fall aber schon ein Jahr, somit konnte er nicht mehr aufgelöst werden. Auch musste der VR die Beiträge nicht mehr rückerstatten. Die Klage des VN wurde vom BGH abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
Autor(en): Rudi Lehnert