Verjährung - 2007 wird alles anders

Der 31. Dezember war für Handels- und Versicherungsvertreter stets der Termin, zu dem nach den gesetzlichen Regelungen eine Verjährung von Ansprüchen aus dem Handelsvertretervertrag drohte. Denn nach § 88 HGB a.F. verjährten Ansprüche aus Handelsvertreterverträgen in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. So verjährten z. B. mit Ablauf des 31.12.2006 diejenigen Forderungen, die zwischen dem 01.01. und 31.12.2002 fällig geworden sind.

Das Jahr 2007 bringt einige Neuerungen mit sich. Auf Grund von Änderungen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften droht in diesem Jahr nicht nur eine Verjährung der im Jahre 2003, sondern auch der im Jahre 2004 entstandenen Ansprüche. Das Ende der Verjährungsfrist würde in diesen Fällen auch nicht auf den 31.12.2007, sondern bereits auf den 14.12.2007 fallen.

Bereits zum 01.01.2002 traten mit der so genannten Schuldrechtsreform neue Verjährungsregelungen in Kraft, die u. a. Änderungen der Vorschriften über die Dauer und den Beginn der Verjährungsfrist enthielten. Für Handels- und Versicherungsvertreter wirkten sich diese grundlegenden Änderungen des Verjährungsrechts zunächst nicht aus. Für sie galt vielmehr weiterhin die spezielle Norm des § 88 HGB a.F., wonach Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis in vier Jahren verjährten, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

§ 88 HGB a. F. ist jedoch durch das Verjährungsanpassungsgesetz vom 09.12.2004 mit Wirkung vom 15.12.2004 aufgehoben worden. Statt der bisherigen Verjährungsfrist von vier Jahren gelten jetzt - vorbehaltlich einer (was im Einzelfall zu prüfen ist) zulässigen abweichenden vertraglichen Vereinbarung - auch für Handels- und Versicherungsvertreter die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB n. F.

1. Neue Verjährungsregeln

Hiernach verjähren Ansprüche nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem

- der Anspruch entstanden ist und

- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (was z. B. anzunehmen ist, wenn sich dem Gläubiger die notwendige Kenntnis geradezu aufdrängt oder von diesem ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschafft werden kann).

Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis verjähren Ansprüche nach neuem Recht in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

Beispiel: Eine Provisionsforderung, die am 30.06.2005 fällig gewesen ist und von der der Vertreter noch in 2005 Kenntnis erlangt hat, würde mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren. Unabhängig von der Kenntnis des Vertreters würde die Verjährung des Anspruchs mit Ablauf des 30.06.2015 eintreten.

2. Übergangsregelungen

Für Forderungen, die vor dem 15.12.2004 entstanden sind, sieht das Gesetz allerdings Übergangsregelungen vor, die sich in diesem Jahr erstmals auswirken.

Nach den Übergangsvorschriften gilt - gerechnet ab dem Stichtag 15.12.2004 - stets die jeweils kürzere Verjährungsfrist, das heißt

- entweder die Restlaufzeit der alten Verjährungsfrist gemäß § 88 HGB a. F. oder

- die ab dem 15.12.2004 unter Berücksichtigung der subjektiven Tatbestandvoraussetzungen des § 199 BGB n. F. zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F.

3. Für die im Jahre 2003 entstandenen Ansprüche gilt somit Folgendes:

Nach altem Recht würde hinsichtlich der im Jahr 2003 entstandenen Ansprüche Verjährung mit Ablauf des 31.12.2007 eintreten. Sofern der Vertreter jedoch bereits vor dem 15.12.2004 Kenntnis von den im Jahr 2003 entstandenen Ansprüchen hatte, wäre nach den insoweit maßgeblichen Übergangsregelungen die kürzere dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. vom 15.12.2004 an zu berechnen. Das hätte zur Folge, dass das Verjährungsende auf den 14.12.2007 fallen würde. Ohne die notwendige Kenntnis am 15.12.2004 verbliebe es hingegen beim Verjährungsende am 31.12.2007.

4. Für die im Jahre 2004 entstandenen Forderungen gilt:

Nach der ursprünglich geltenden gesetzlichen Regelung des § 88 HGB a. F. würden die im Jahre 2004 fällig gewordenen Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren. Sofern jedoch der Vertreter bereits vor dem 15.12.2004 Kenntnis von diesen Ansprüchen hatte, wäre die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. vom 15.12.2004 an zu berechnen. Das Verjährungsende würde in diesem Falle ebenfalls auf den 14.12.2007 fallen. Bei fehlender Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vor dem 15.12.2004 bliebe es hingegen grundsätzlich beim Verjährungsende am 31.12.2008.

5. Fazit

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist durch die Neuregelung des Verjährungsrechts und die damit einhergehenden Übergangsvorschriften die Bestimmung des Verjährungsendes erheblich verkompliziert worden.

Sollten daher Zweifel bestehen, wann eine Verjährung der in den Jahren 2003 und/oder 2004 entstandenen Ansprüche im Einzelfall droht, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Ablauf des 14.12.2007 einen Anwalt zu konsultieren, um sich beraten zu lassen und gegebenenfalls rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen z. B.

- die Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch,

- die Vereinbarung eines Verjährungsverzichts,

- die Beantragung eines Mahnbescheids oder

- die Einreichung einer Klage einleiten zu können.

Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Anwaltskanzlei für Vertriebsrecht, Herzberger Landstraße 48, 37085 Göttingen, Tel.: +49 (0)551 / 49 99 6 - 0, Fax: +49 (0)551 / 49 99 6 - 99, kanzlei@vertriebsrecht.de.

Autor(en): Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

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