Unfallversicherung: Fußgänger mit 2,67 Promille - OLG Köln

Im vorliegenden Fall stürzte ein Wanderer, als er einen gefährlichen Klettersteig beging und hinter ein Absperrgitter kletterte. Bei einer Kontrolle wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,67 Promille nachgewiesen. Bei einem solchen Wert ist allein nach dem Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass hier eine den Versicherungsschutz ausschließende, alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorliegt, die den Unfall (mit-)verursacht hat. Das OLG wies die Klage des Versicherungsnehmers zu Recht ab.

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Autor(en): Rudi Lehnert

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