Der Versicherungsausschluss "psychische Reaktionen" umfasst alle Gesundheitsschäden, die nicht nachweisbar direkt mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringen oder durch krankhafte Störungen zu erklären sind. Der Ausschluss erfolgt auch bei psychischer Fehlverarbeitung nach einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung – ein kausaler Zusammenhang ist nicht von Bedeutung. Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Leistungsanspruch wurde vom Gericht in dritter Instanz abgelehnt.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert